Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Einleitung 
I. Gegenstand des Buches 
Dieses Buch setzt sich mit dem Staat, seiner Gestalt und seinen Institu- 
tionen auseinander, wobei eine verfassungshistorische Analyse den Aus- 
gangspunkt und die Grundlage der Untersuchung bildet. Sie zeichnet die 
Entwicklungslinien von den Anfängen der Landständischen Verfassung 
von 1818 über die Verfassung von 1862, in der die Monarchie konstitu- 
tionell ausgestaltet wurde, bis hin zur heute geltenden Verfassung von 
1921 nach. 
Die Arbeit behandelt jenen Teil des Staatsrechts!, der den Aufbau 
und die Tätigkeit der obersten Staatsorgane festlegt, d. h. die Organisa- 
tion, die Wahl und die Zuständigkeiten der obersten Staatsorgane. Das 
Justizorganisationsrecht, mit Ausnahme des Rechts, das den Staatsge- 
richtshof regelt, bleibt grundsätzlich ausgeklammert. 
Bei den obersten Staatsorganen handelt es sich um die Organe, die 
ım Schrifttum als Verfassungsorgane bezeichnet werden, die das «spezi- 
fische Wesen des Staates» ausmachen.? Sie sind von der Verfassung nicht 
nur erwähnt, sondern werden von ihr in Existenz, Status und wesentli- 
chen Kompetenzen konstituiert. Eine Ausnahme stellt das Fürstenhaus 
dar, dessen Kompetenzen, soweit sie nicht in der Verfassung festgelegt 
sind, ım Hausgesetz enthalten sind. 
  
1 Zum Gegenstand des Staatsrechts siehe Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Eigenart 
des Staatsrechts, S. 11 ff.; vgl. auch Reinhold Zippelius/Thomas Würtenberger, 
Deutsches Staatsrecht, S. 43 Rz. 15. 
2 Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. IT, S. 42 und 344. Vgl. beispielsweise auch Art. 1 Abs. 1 
StGHG, der den Staatsgerichtshof als einen «allen übrigen Verfassungsorganen» 
gegenüber selbständigen und unabhängigen Gerichtshof des öffentlichen Rechts 
bezeichnet. 
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