Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen unschwer ergibt, ist das 
1993 vom Fürstlichen Haus Liechtenstein erlassene Hausgesetz nicht 
rechtsgültig zustande gekommen,?!? sodass sich schon aus diesem Grund 
eine verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Verhältnisses von Staats- 
recht und Hausrecht des Fürstlichen Hauses aufdrängt, dessen Gehalt 
und Umfang sich bis anhin als kaum fassbar erwiesen haben. Gefordert 
ist der Verfassungsgesetzgeber.?!* 
213 Vgl. Andreas Kley, Grundriss, S. 44; ders., Staatsgerichtshof und übrige Rechtspre- 
chungsorgane, S. 52 f.; a. A. BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 22. November 
2002, $. 5 f.; so auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 286; vgl. auch Gerard 
Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 80 Rz. 135. Er bemerkt, dass das 1993 veröffent- 
lichte Hausgesetz, das in den staatsrelevanten Bereichen nichtig und unbeachtlich 
sei, offensichtlich mit der vorgesehenen Verfassungsrevision «in unsere Rechtsord- 
nung eingebracht und saniert werden» soll. 
214 Vgl. zur abweisenden Haltung des Landesfürsten Wilfried Marxer, Das Hausgesetz 
des Fürstenhauses, S. 48 und Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 81 Rz. 137. 
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