Staatsrecht und Hausrecht
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen unschwer ergibt, ist das
1993 vom Fürstlichen Haus Liechtenstein erlassene Hausgesetz nicht
rechtsgültig zustande gekommen,?!? sodass sich schon aus diesem Grund
eine verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Verhältnisses von Staats-
recht und Hausrecht des Fürstlichen Hauses aufdrängt, dessen Gehalt
und Umfang sich bis anhin als kaum fassbar erwiesen haben. Gefordert
ist der Verfassungsgesetzgeber.?!*
213 Vgl. Andreas Kley, Grundriss, S. 44; ders., Staatsgerichtshof und übrige Rechtspre-
chungsorgane, S. 52 f.; a. A. BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 22. November
2002, $. 5 f.; so auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 286; vgl. auch Gerard
Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 80 Rz. 135. Er bemerkt, dass das 1993 veröffent-
lichte Hausgesetz, das in den staatsrelevanten Bereichen nichtig und unbeachtlich
sei, offensichtlich mit der vorgesehenen Verfassungsrevision «in unsere Rechtsord-
nung eingebracht und saniert werden» soll.
214 Vgl. zur abweisenden Haltung des Landesfürsten Wilfried Marxer, Das Hausgesetz
des Fürstenhauses, S. 48 und Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 81 Rz. 137.
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