Rechtsgrund des Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses
gewesen ist. Er leitete damals seine Herrschaft nicht wie heute aus der
Verfassung her,!# auch wenn das monarchische Prinzip schon brüchig
geworden war.
Wie heute die monarchische Organstellung «Ausfluss staatlichen
Rechts» bzw. des staatlichen Verfassungsrechts ist!*®° und wie heute die
Monarchie selbst nichts anderes als eine staatliche Einrichtung ist, so
kann auch das Recht des Fürsten bzw. des Fürstenhauses seine Grund-
lage nur im staatlichen Recht, d. h. in der Verfassung haben.!5
4. Vorrang der Verfassung und Rechtsstaatsprinzip
a) Vorrang der Verfassung
Die Verfassung nimmt heute im Unterschied zur Konstitutionellen Ver-
fassung von 1862 innerhalb der staatlichen Normenhierarchie den
148 Die Präambel der Konstitutionellen Verfassung von 1862 lautet: «Wir Johann II.
von Gottes Gnaden souveräner Fürst ... thun hiermit kund, dass von Uns die Ver-
fassung ... geordnet wurde»; ähnliche Einleitungsformel in der Verfassung von
1921; siehe dazu Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungs-
recht, S. 43. Wilhelm Beck, Das Recht des Fürstentums Liechtenstein, S. 24 kriti-
sierte denn auch, dass Liechtenstein 1862 «wohl zu den Verfassungsstaaten (d.i. je-
nen, die eine Verfassung haben), nicht aber zu den Rechtsstaaten (d. h. jenen, wo die
ganze Verwaltung unter den Gesetzen steht und an diese gebunden ist)» gehöre.
149 So etwa Rudolf Smend, Die preussische Verfassungsurkunde, S. 20. Er führt dort
aus, dass der moderne Staat über sich nicht mehr eine über der innerstaatlichen ste-
henden Rechtsordnung anerkennt. So sei auch das «Monarchenrecht selbst, aus
Rechten am Staate als Objekt, die sie ursprünglich waren, nunmehr vom Staate als
höherem Subjekt abgeleitete Rechte geworden».
150 Dies ist auch der Grund dafür, dass das Fürstentum Liechtenstein bei internationalen
Abkommen einen Vorbehalt zu Bestimmungen des Hausgesetzes anbringt, um ver-
tragliche Verpflichtungen nicht zu verletzen. Vgl. beispielsweise den Vorbehalt zu
Art. 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau, LGBl. 1996 Nr. 164, der wie folgt lautet: «Im Licht der Definition, wie in Art.
1 des Übereinkommens enthalten, behält sich Liechtenstein die Anwendung aller mit
dem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Art. 3 der Lan-
desverfassung vor.» Vorgängig der Eintretensdebatte beantragte die Regierung die-
sen Vorbehalt und rechtfertigte ihn damit, dass er insbesondere im Hinblick auf die
männliche Thronfolge des Fürstlichen Hauses notwendig ist. Kritik an diesem Vor-
behalt übte der Abgeordnete Dr. Peter Wolff, weil er sich ausdrücklich nicht nur auf
die Thronfolge beschränkt, sondern sich «einfach nur pauschal auf Art. 3 der Lan-
desverfassung bezieht». Siehe Landtagsprotokolle 1995 Bd. III, S. 1615 und 1622 f.
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