Hausgesetzliche Regelungen
sie verfassungsrechtlich festgelegt wurden.!!? In diesem Fall bedarf eine
Änderung im Unterschied zu den im Hausgesetz des Fürstlichen Hau-
ses geregelten staatsrelevanten Materien der Mitwirkung des Verfas-
sungsgesetzgebers. Unter dem Gesichtspunkt der staatsrechtlichen Rele-
vanz ist allerdings zwischen dieser verfassungsrechtlichen Stellvertre-
tungsregelung und den in Art. 3 LV dem Hausgesetz vorbehaltenen
Sachverhalten kein nennenswerter Unterschied auszumachen. Es sind
offensichtlich rechts- und verfassungsstaatliche Gründe, die für die Mit-
wirkung des Verfassungsgesetzgebers sprechen, von der diese jüngere
Staatspraxis ausgeht.
Hinreichende Anhaltspunkte zur Frage, wem die Ordnungskom-
petenz zusteht, wenn es um das Hausrecht des Fürstlichen Hauses bzw.
um die in Art. 3 LV aufgezählten hausrechtlichen Materien geht,” ver-
mitteln weder die Entstehungsgeschichte noch die Staatspraxis. Regelt
die staatsrechtlich gewichtigen Gegenstände bzw. das Hausrecht in vol-
lem Umfang das Fürstliche Haus allein und aus eigenem Recht, wie es
insistiert,!?! oder bedarf eine solche Regelung allgemein oder nur in den
überlässt mit anderen Worten diese staatsrelevanten Bestimmungen nicht der Haus-
gesetzgebung.
119 Siehe LGBl. 1984 Nr. 28 und dazu BuA Nr. 22/84 der Regierung vom 5. Juni 1984,
publiziert, in: Landtagsprotokolle 1984 Bd. IT, Beilagen zur öffentlichen Landtags-
sitzung vom 28. Juni 1984. Dort heisst es: «Damit wird die Errichtung der Stellver-
tretung als ein staatspolitisches Ereignis von grosser Tragweite definiert und gleich-
zeitig abgesetzt von der Regelung der erblichen Thronfolge, wie sie unter Hinweis
auf die Hausgesetze in Art. 3 geordnet ist.» Auch der Misstrauensantrag gegen den
Landesfürsten in Art. 13ter LV ist als eine Angelegenheit der Verfassung betrachtet
worden.
120 Art. 3 LV wurde im Rahmen der Verfassungsrevision von 2003 in der Hinsicht prä-
zisiert, dass das Fürstenhaus die hausgesetzlichen Bestimmungen, namentlich die
erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie
vorkommendenfalls die Vormundschaft, in der Form eines Hausgesetzes festlegt.
Bereits vorgängig hat das Fürstenhaus 1993 sein Hausgesetz erlassen. Zur Kritik an
dessen Entstehung siehe Andreas Kley, Grundriss, S. 43 f.; Gerard Batliner, Der
konditionierte Verfassungsstaat, S. 408 f.
121 Vgl. den Bericht der Landtagskommission vom 20. November 2000 zur Erarbeitung
von Vorschlägen über eine Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
vom 5. Oktober 1921 (Beilagen zum LtProt. 2000 Bd. III), S. 9 zu Art. 3 LV. Die
Kommission wollte diese Vorschrift «in einer heutigen rechtsstaatlichen Vorstellun-
gen entsprechenden Art und Weise» formulieren. «Es soll klar gesagt werden, wer
berechtigt ist, ein Hausgesetz zu erlassen und was zur Gültigkeit der allgemein ver-
bindlichen Teile eines Hausgesetzes nötig ist.»
267