Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsgeschichtliche Grundlagen 
rechtlichen Stellung» erfahren hat: «[...] losgelöst von dem bisherigen 
Reichsverbande, wurde es, gleich den anderen süddeutschen Staaten, 
welche Napoleon im <Rheinbunde> vereinigt hatte, ein souveräner 
Staat.» Rechtlich wurde es weitgehend unabhängig vom jeweiligen Inha- 
ber der Herrschaftsgewalt gedacht. 
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 erklärt denn auch in $ 1 
die Landschaften Vaduz und Schellenberg zu einem unteilbaren und 
unveräusserlichen Ganzen.“ Die Unteilbarkeit des Staatsgebietes ist zu 
einem Verfassungsgrundsatz geworden. Demnach gehört das so 
umschriebene Territorium des Fürstentums Liechtenstein zum Staat und 
ist nicht mehr eine Angelegenheit der Hausgesetzgebung bzw. des Fürs- 
tenhauses, wie dies bis anhin der Fall gewesen ist. Es wird aus der Ver- 
fügungsmacht des Fürsten und seines Hauses entlassen.“ Dieser Vor- 
gang, den Georg Schmid einen «revolutionären» Akt nennt, zeichnet 
sich schon im Familienvertrag von 1842 ab. Die dort erfolgten Sukzessi- 
onsregelungen (Thronfolge) haben nicht mehr den Charakter einer rein 
hausinternen Abmachung, auch wenn sie sich vorrangig an das «regie- 
rende Fürstenhaus» richten. Sie legen in ihrer Wirkung die «Herr- 
schaftsbedingungen» für das gesamte Territorium des Fürstentums fest 
und erfassen so gesehen den «staatlichen Gesamtverband». Dadurch 
erhält diese privatrechtliche Regelungsform einen öffentlich-rechtlichen 
Charakter.“ Es sollen nämlich nach den Worten des Familienvertrages 
die «Verhältnisse» des souveränen Fürstentums «bleibend» geordnet 
werden.“ Die «Regierer» des Fürstlichen Hauses werden ausdrücklich 
verpflichtet, die «Integrität des Fürstenthums Liechtenstein (zumindest) 
in jenem ganzen Umfange» des bisherigen souveränen «Besitzthums» 
aufrechtzuerhalten,*6 wie dies als «Verfassungsgebot» dann auch in $ 1 
42 So auch Art. 1 LV 1921; geändert durch die Verfassungsrevision von 2003; siehe 
dazu Art. 1 und 4 LV 2003 und zum Austrittsrecht der Gemeinden Rene Rhinow, 
Rechtsgutachten, S. 33 ff.; Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 296 ff. 
43 Das Fürstentum Liechtenstein konnte als souveräner Staat kein Fideikommiss mehr 
sein. Siehe Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 111. 
44 Vgl. Heinz Mohnhaupt, Verfassung, S. 59. 
45 So die Präambel des Familienvertrages; siehe Georg Schmid, Das Hausrecht der 
Fürsten von Liechtenstein, S. 160. 
46 Ziffern IV und VI des Familienvertrages; siehe Georg Schmid, Das Hausrecht der 
Fürsten von Liechtenstein, S. 162. 
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