Verfassungsgeschichtliche Grundlagen
rechtlichen Stellung» erfahren hat: «[...] losgelöst von dem bisherigen
Reichsverbande, wurde es, gleich den anderen süddeutschen Staaten,
welche Napoleon im <Rheinbunde> vereinigt hatte, ein souveräner
Staat.» Rechtlich wurde es weitgehend unabhängig vom jeweiligen Inha-
ber der Herrschaftsgewalt gedacht.
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 erklärt denn auch in $ 1
die Landschaften Vaduz und Schellenberg zu einem unteilbaren und
unveräusserlichen Ganzen.“ Die Unteilbarkeit des Staatsgebietes ist zu
einem Verfassungsgrundsatz geworden. Demnach gehört das so
umschriebene Territorium des Fürstentums Liechtenstein zum Staat und
ist nicht mehr eine Angelegenheit der Hausgesetzgebung bzw. des Fürs-
tenhauses, wie dies bis anhin der Fall gewesen ist. Es wird aus der Ver-
fügungsmacht des Fürsten und seines Hauses entlassen.“ Dieser Vor-
gang, den Georg Schmid einen «revolutionären» Akt nennt, zeichnet
sich schon im Familienvertrag von 1842 ab. Die dort erfolgten Sukzessi-
onsregelungen (Thronfolge) haben nicht mehr den Charakter einer rein
hausinternen Abmachung, auch wenn sie sich vorrangig an das «regie-
rende Fürstenhaus» richten. Sie legen in ihrer Wirkung die «Herr-
schaftsbedingungen» für das gesamte Territorium des Fürstentums fest
und erfassen so gesehen den «staatlichen Gesamtverband». Dadurch
erhält diese privatrechtliche Regelungsform einen öffentlich-rechtlichen
Charakter.“ Es sollen nämlich nach den Worten des Familienvertrages
die «Verhältnisse» des souveränen Fürstentums «bleibend» geordnet
werden.“ Die «Regierer» des Fürstlichen Hauses werden ausdrücklich
verpflichtet, die «Integrität des Fürstenthums Liechtenstein (zumindest)
in jenem ganzen Umfange» des bisherigen souveränen «Besitzthums»
aufrechtzuerhalten,*6 wie dies als «Verfassungsgebot» dann auch in $ 1
42 So auch Art. 1 LV 1921; geändert durch die Verfassungsrevision von 2003; siehe
dazu Art. 1 und 4 LV 2003 und zum Austrittsrecht der Gemeinden Rene Rhinow,
Rechtsgutachten, S. 33 ff.; Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 296 ff.
43 Das Fürstentum Liechtenstein konnte als souveräner Staat kein Fideikommiss mehr
sein. Siehe Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 111.
44 Vgl. Heinz Mohnhaupt, Verfassung, S. 59.
45 So die Präambel des Familienvertrages; siehe Georg Schmid, Das Hausrecht der
Fürsten von Liechtenstein, S. 160.
46 Ziffern IV und VI des Familienvertrages; siehe Georg Schmid, Das Hausrecht der
Fürsten von Liechtenstein, S. 162.
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