Verfassungsgerichtsbarkeit
richtshof, der institutionell einen Sonderstatus geniesst?!! und dadurch
den einzigartigen Charakter des Verfassungsrechts unterstreicht.?!2
I. Vorrang der Verfassung
Im Verfassungsstaat kommt der Verfassung höchster Rang in der Nor-
menordnung zu. Jede einfachgesetzliche Norm muss sich an der Verfas-
sung messen lassen.
1. Konstitutionelle Verfassung von 1862 und Verfassung
von 1921 im Vergleich
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 kennt keinen Vorrang ihrer
Normen vor den einfachgesetzlichen Vorschriften. Sie hat zwar zu ihrem
Schutz ein erschwertes Änderungsverfahren in $ 121 festgelegt, das eine
Einstimmigkeit bzw. eine qualifizierte Mehrheit auf Seite des Landtages
vorschreibt, sodass man in diesem Verfahren eine Höherrangigkeit der
Verfassung gegenüber einfachen Gesetzen hätte annehmen können.?!*
Der Vorrang der Verfassung ist aber weder gegenüber den politischen
Gewalten noch gegenüber dem einfachen Gesetz anerkannt worden. Es
fehlten auf institutioneller Ebene die Überprüfungsinstanzen,?!5 um den
Gehalt des Verfassungsrechts, sei es verfahrensmässig, sei es materiell, zu
rekonstruieren bzw. um das Verfassungsrecht gegenüber dem einfachen
Gesetz durchzusetzen.
Demgegenüber geht die Verfassung von 1921 vom Gedanken der
Suprematie der Verfassung aus, die die Staatsgewalten, Legislative, Exe-
311 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 45 ff.
312 Siehe Näheres zum Staatsgerichtshof S. 603 ff.
313 "Thomas Würtenberger, An der Schwelle zum Verfassungsstaat, S. 78; zum Begriff
«Verfassungsstaat» siehe auch Gunnar Folke Schuppert/ Christian Bumke, Konsti-
tutionalismus, 5. 24 f.
314 Vgl. Christian Hermann Schmidt, Vorrang der Verfassung, S. 14; Alexander Ross-
nagel, Verfassungsänderung und Verfassungswandel, S. 551.
315 Das Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg als 3. Instanz war für «Civil- und
Strafsachen» zuständig. Siehe LGBl. 1884 Nr. 8.
316 Vgl. Christoph Möllers, Der Methodenstreit, S. 405.
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