Parlamentarische Regierungsteilhabe
Einvernehmen zwischen Landtag und Fürst vorherrschen muss. Den
eigentlichen Wahlakt nimmt aber der Landtag vor. Der Fürst bestätigt
lediglich die vollzogene Wahl. Neu hat der Landtag nur mehr ein Vor-
schlagsrecht. Die Regierungsmitglieder, d. h. Regierungschef und Regie-
rungsräte, werden vom Landesfürsten ernannt.
2. Textänderungen
In Art. 80 der Verfassungsnovelle von 1965 ist eine textliche Änderung
vorgenommen worden, die inhaltlich aber keine Auswirkungen hatte. Es
sind die Worte «des Volkes und» eliminiert worden. Bisher konnte der
Landtag die Amtsenthebung beim Landesfürsten nur beantragen, wenn
ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des
Volkes und des Landtages verloren hatte.2? Es fehlte aber ein entspre-
chendes verfassungsrechtliches Verfahren, um den Vertrauensverlust sei-
tens des Volkes zu ermitteln.
Im Übrigen sind terminologisch die Begriffe «Funktionärs» durch
«Regierungsmitgliedes» und im Zusammenhang mit dem Hinweis auf
das Recht des Landtags auf Erhebung «der Klage vor dem Staatsge-
richtshofe» die «Klage» durch «Anklage» und die Worte «Rechtes»
durch «Rechts» sowie «Staatsgerichtshofes» durch «Staatsgerichtshofs»
ersetzt worden. Zuvor wurde schon 1964 in Art. 104 Abs. 2 LV 192123
die Textpassage «und entscheidet über Klagen des Landtages auf Entlas-
sung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder und Beamten der Regie-
rung wegen behaupteter Pflichtverletzungen» aus Redundanzgründen
gestrichen.214
212 Zur Kritik dieser Regelung siehe Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obers-
ten Staatsorgane, 5. 77 f.
213 Verfassungsgesetz vom 28. Dezember 1963, LGBl. 1964 Nr. 10.
214 Das Gutachten von Dietrich Schindler, Rechtliche Meinungsäusserung, S. 17, auf
das sich der BuA der Regierung vom 8. November 1963 über die Erlassung eines
Verfassungsgesetzes betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober
1921 stützt, hält dafür, «dass auf die Anführung von Klagen des Landtages auf Ent-
lassung der Mitglieder oder Beamten der Regierung wohl verzichtet werden kann,
da schwer einzusehen ist, was für eine Bedeutung eine derartige Klage neben der
schon bestehenden disziplinarischen Verantwortlichkeit haben kann.» Damit nimmt
er Bezug auf Art. 104 Abs. 2 LV 1921.
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