Parlamentarische Regierungsteilhabe
(Art. 44 Abs. 1).2% Liegt eine solche Amtspflichtverletzung vor, kann der
Staatsgerichtshof «den Schuldigen, wenn er sich noch im Amte befindet,
des Amtes verlustig erklären» (Art. 50 Abs. 2).2®5 Das Disziplinarverfah-
ren ist im Gesetz vom 7. Mai 1931 über das Disziplinarverfahren gegen
Mitglieder der Regierung geregelt,?% das in der Zwischenzeit aufgeho-
ben worden ist.2” Es kommt bei pflichtwidrigem Verhalten der Regie-
rung als Kollegialbehörde oder von einzelnen Mitgliedern der Regierung
zum Zuge, das sich als leicht fahrlässig erweist. Das Recht, ein solches
Verfahren beim Staatsgerichtshof zu beantragen, steht ebenfalls dem
Landtag zu. Dabei sind Art. 44 Abs. 2 und 3 und Art. 45 bis 52 des
Gesetzes über den Staatsgerichtshof sinngemäss anzuwenden. Welche
Sanktionen mit dem Disziplinarverfahren verbunden sind, lässt sich die-
ser Rechtslage nicht mit Bestimmtheit entnehmen.?® Ausgeschlossen ist
jedenfalls eine Amtsenthebung, die die Folge eines Ministeranklagever-
fahrens sein kann.
b) Organisation der Regierung
Die Regierung wird institutionell in der Weise organisiert und ausgestal-
tet, dass der Regierungschef und sein Stellvertreter vom Landesfürsten
einvernehmlich mit dem Landtag über dessen Vorschlag ernannt, die
zwei Regierungsräte und seine Stellvertreter vom Landtag gewählt wer-
den, wobei ihre Wahl der Bestätigung durch den Landesfürsten unter-
liegt. Dieses Modell beinhaltet zwar eine Parlamentarisierung der Regie-
rung, bleibt aber den Formen des Regierungssystems der dualistisch
geprägten konstitutionellen Monarchie verhaftet, die ein Zusammenwir-
ken von Fürst und Volksvertretung beinhaltet.
204 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 299 bemerkt, dass
diese Bestimmung (Art. 44 Abs. 1) insoweit nicht mit Art. 58 Abs. 1 LV überein-
stimme, als sie für einen Beschluss des Landtages die Zustimmung von zwei Drit-
teln aller Abgeordneter vorschreibe.
205 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 299 f.
206 LGBl 1931 Nr. 6 1. V.m. Art. 53 SEGHG, LGBl. 1925 Nr. 5; siehe vorstehend S. 204
Fn. 199.
207 Siehe vorstehend S. 204 Fn. 202.
208 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 300.
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