Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Parlamentarische Regierungsteilhabe 
Staatsdiener» wurden vom Fürsten ernannt und entlassen. Sie übten die 
«in seiner Hand liegende Regierungsgewalt» aus.!1% 
bb) Politische Verantwortlichkeit 
Die Änderungen, die die Schlossabmachungen und die Regierungsvor- 
lage angebracht haben, betreffen bei der politischen Verantwortlichkeit 
einerseits die Stellung des Landtags und andererseits das Objekt der Ver- 
antwortlichkeit. Sie ist auf Amtshandlungen ausgerichtet. Im konstitu- 
tionellen Staatsrecht waren Personen, die ein öffentliches Amt innehat- 
ten, so etwa Staatsbeamte und Regierungsmitglieder, für die pflichtge- 
mässe Ausübung des Amtes verantwortlich.!?” 
Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck statuierte eine parla- 
mentarische bzw. politische Verantwortlichkeit der Regierung bzw. der 
Regierungsmitglieder, wonach ein Regierungsmitglied zurückzutreten 
hat, wenn es das Vertrauen des Landtages nicht mehr besitzt. Von diesem 
Vorschlag weichen die Schlossabmachungen und die Regierungsvorlage 
ab. Der Vertrauensentzug wird auf ein Antragsrecht des Landtages an 
den Landesfürsten reduziert, wenn das Regierungsmitglied durch seine 
Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert. 
Eine parlamentarische bzw. politische Verantwortlichkeit der 
Regierung bzw. der Regierungsmitglieder hätte sich erst mit der Einfüh- 
rung des parlamentarischen Regierungssystems voll entfalten können.!°® 
bc) Rechtliche oder staatsrechtliche Verantwortlichkeit 
An der rechtlichen bzw. staatsrechtlichen Verantwortlichkeit hat sich 
inhaltlich gegenüber dem Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck nichts 
geändert. Schlossabmachungen und Regierungsvorlage folgen seinem 
Vorschlag, wonach der Staatsgerichtshof über Klagen des Landtages auf 
Entlassung der Mitglieder und Beamten der Regierung wegen Verfas- 
sungs- und Gesetzesverletzungen zu entscheiden hat. 
  
196 So$27 KV 1862. 
197 Vgl. Klaus Kröger, Die Ministerverantwortlichkeit, S. 12 f. zur Institution der Mi- 
nisterverantwortlichkeit aus rechtshistorischer Sicht, die vom Gedanken der sub- 
jektiven Zurechenbarkeit ausgeht. 
198 Petra Popp, Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage, S. 45. 
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