Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Parlamentarische Regierungsteilhabe 
stein mit der «Übernahme der Stelle des Landesverwesers».!77 Aus die- 
sem Grund ist es auch kein Zufall, dass das Ausmass der Parlamentari- 
sierung der Regierung die Verfassungsauseinandersetzung beherrscht, 
geht es doch in diesem Punkt um eine essenzielle Machtfrage.!78 
3. Parlamentarische Regierung 
a) Vorschlag von Wilhelm Beck 
Wilhelm Beck versteht unter einer parlamentarisch geformten Regierung 
in seinem Verfassungsentwurf von Mitte Januar 1919,!”? dass «ein Regie- 
rungsmitglied von seiner Stelle zurückzutreten (hat), wenn es das Ver- 
trauen der Volksvertretung nicht mehr besitzt», wobei die Regierung aus 
dem Landammann als Vorsitzendem, der auf Vorschlag des Landtages 
vom Landesfürsten ernannt wird, und zwei Regierungsräten und deren 
Stellvertreter besteht, die vom Landtag gewählt werden.!® Sie sind dem 
Landesfürsten und dem Landtag verantwortlich. Verlieren sie das Ver- 
trauen der Volksvertretung, sind sie zum Rücktritt verpflichtet. Die Re- 
gierung sollte, wie er schon bei der Eröffnung des Landtages am 14. Ok- 
tober 1918 erklärt hatte, «vollkommen auf den Boden des Parlamentaris- 
mus gestellt werden». Zum direkten Wahlrecht, das am 21. Januar 1918 
eingeführt worden war, !?! gehöre im Sinne einer «konsequenten Fortfüh- 
rung des Ausbaus der Volksrechte» eine parlamentarische Regierung. 
Das hätte bedeutet, dass die Regierung in ihrem Bestand und folglich 
auch in ihrer Tätigkeit vom Vertrauen des Landtages abhängig ist.!% 
  
177 Siehe Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, S. 170 ff.; Rupert Quaderer, Der 
historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, S. 113 ff. und Rupert Quaderer- 
Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 117. 
178 Dies betrifft die politische Gewichtsverteilung zwischen Volk bzw. Landtag und 
Fürst bzw. Exekutive und dazu das berühmte Diktum von F. Lassale, zitiert nach 
Werner Heun, Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus, S. 382 Fn. 114: 
«Verfassungsfragen sind ursprünglich nicht Rechtsfragen, sondern Machtfragen.>» 
179 Vgl. Art. 62 und Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, S. 181 f. 
180 Siehe Art. 60 und Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. 104 Fn. 184. 
181 Gesetz vom 21. Jänner 1918 betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung, 
LGBl. 1918 Nr. 4. 
182 Vgl. Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, 
$.113 ff.; Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, S. 170 ff. 
197
	        

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