Verfassungsrevision von 1921
Sie beinhaltet eine Totalrevision der Verfassung,!” d. h. die Einführung
einer «neuen Verfassung auf republikanischer Grundlage». Sie unter-
scheidet sich wesentlich vom allgemeinen Verfassungsänderungsverfah-
ren, das gemäss Art. 112 Abs. 2 LV ein Einvernehmen zwischen Fürst
und Landtag bzw. Volk voraussetzt. Dieses entfällt im Falle der
Annahme der Volksinitiative. So gesehen impliziert dieses Monarchieab-
schaffungsverfahren den Übergang der heute bestehenden konstitutio-
nellen Erbmonarchie zu einer ausschliesslich demokratisch begründeten
Staats- und Verfassungsordnung.! Wird ein entsprechender Verfas-
sungsvorschlag in einer Volksabstimmung angenommen, unterliegt er
nicht mehr der Sanktion des Landesfürsten.
III. Bewertung
Die Verfassungsinitiative zur Abschaffung der Monarchie, wie sie nach
Art. 113 LV 2003 abweichend vom bisherigen Verfassungsänderungsver-
fahren festgelegt ist,” wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Sie
kann nur von 1500 stimmberechtigten Personen und nicht auch vom
Landtag lanciert werden. Sie ist auch in ihrer inhaltlichen Ausrichtung
eingegrenzt, da sie ausschliesslich die Ablösung der bestehenden Erb-
monarchie und als Alternative die Einführung einer Republik anvisiert.
Es steht in diesem Verfahren dem Stimmvolk nicht ein Recht zu,
das mit demjenigen des Landesfürsten vergleichbar ist, eine Verfassungs-
initiative zu ergreifen, die eine anders gestaltete Monarchie zum Gegen-
stand hat, die von der bisherigen konstitutionellen Erbmonarchie
abrückt. Dies ist nach wie vor nur im Verfassungsänderungsverfahren
137 Ren6€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 91.
138 Es bedeutet nach Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 343 «ein demokratiepoli-
tisches Signal», da es «die Grundlegung der Verfassung von Liechtenstein im Willen
des Volkes» bestätige.
139 Ungewöhnlich ist die Verortung dieser Bestimmung im XI. Hauptstück der Verfas-
sung, das den Titel «Die Verfassungsgewähr» trägt, deren Inhalt es ist, zukünftig die
Verfassungsgeltung zu wahren und zu sichern und nicht, sie abzuschaffen. Vgl.
Gerd Roellecke, Identität und Variabilität der Verfassung, S. 487 Rz. 71, der sich mit
dem Ewigkeitsanspruch der Verfassungen auseinandersetzt.
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