Verfassungsrevision von 1921
schreibt, dass die «Schöpfer und Berater der Verfassung»”? für eine «sta-
bile Regierung» eingetreten seien und sich gegen «das Labile eines parla-
mentarischen Systems» gewandt hätten.”
4. Volksrechte
Die für die Einberufung des Landtages geforderte Mindestzahl von 300
wahlberechtigten Landesbürgern wird auf 500 erhöht. Ebenso wird die
Mindestzahl von wahlberechtigten Landsbürgern bei Initiativ- und
Referendumsbegehren auf Gesetzesebene von 300 auf 500 und bei Ini-
tiativ- und Referendumsbegehren auf Verfassungsebene von 500 auf 700
wahlberechtigte Landesbürger angehoben. Lösen Initiativbegehren auf
Erlassung eines Gesetzes einmalige, im Finanzgesetz nicht vorgesehene
oder länger andauernde Belastungen für das Land aus, so sind sie mit
einem Bedeckungsvorschlage zu versehen. Man wollte auf diese Weise
«oberflächlichen Treibereien» vorbeugen bzw. «schädlicher Populari-
tätshascherei» entgegenwirken.”*
5. Ergebnis
Die Änderungen sind insgesamt in konservativem Geist gehalten, wenn-
gleich die Verfassungskommission auch Bestimmungen aus der konsti-
tutionell-monarchischen Epoche der Verfassung von 1862, wie die «lan-
desherrliche» Bestätigung der Wahl des Präsidenten des Landtages und
seines Stellvertreters, die die Regierungsvorlage noch vorgesehen hatte,
aus «demokratischen Gründen» fallen lässt.75 Sie hätte den Landtag in
seiner Eigenständigkeit und seinem Selbstverständnis als Repräsentanten
des Volkes eingeschränkt. Dagegen hält die Verfassungskommission an
72 Gemeint sind damit in erster Linie die Abgeordneten der Fortschrittlichen Bürger-
partei, die im Landtag die Mehrheit stellten.
73 LVolksblatt Nr. 48 vom 5. Juni 1926, «Der monarchische Gedanke»; zitiert aus:
Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 129 f.
74 Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 4.
75 Zu $52 der Regierungsvorlage siehe Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskom-
mission, S. 2 und 4; siehe auch Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, 5. 277.
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