Gang der Entwicklung
Die Staatsgewalt zwischen Fürst und Volk wird geteilt, wobei für sie als
Entscheidungsträger die Verfassung bestimmend ist, die ihre Zuständig-
keit festlegt und begrenzt, heisst es doch, die Staatsgewalt werde von bei-
den nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt. Inso-
weit es um die Teilung der Staatsgewalt geht, stimmen die Schlossabma-
chungen mit dem Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck überein.
Soweit es um die Kennzeichnung der Monarchie als Staats- und Regie-
rungsform geht, unterscheiden sie sich, wie dies an der staatsrechtlichen
Stellung des Landesfürsten und Volkes bzw. Landtages deutlich wird.
Die Schlossabmachungen bleiben grundsätzlich beim bisherigen
System des monarchischen Konstitutionalismus bzw. der konstitutionel-
len Monarchie mit Vorrang des Fürsten, während der Verfassungsent-
wurf von Wilhelm Beck eine demokratische oder parlamentarische
Monarchie mit Vorrang des Volkes bzw. des Landtages postuliert, wie
dies insbesondere bei der Organisation der Regierung zum Ausdruck
kommt. Sie stimmen aber darin überein, dass das monarchische Prinzip
aufgegeben und damit die Zuständigkeitsvermutung zugunsten des
Fürsten im Konfliktfalle fallen gelassen wird.
b) Eine der konstitutionellen Monarchie angepasste Regierungsform
Gegenüber dem Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck fällt auf, dass die
Schlossabmachungen gewichtige Abstriche an der Forderung nach einer
parlamentarischen Regierung vornehmen. Sie halten sich an den Land-
tagsbeschluss vom 10. Dezember 1918* und setzen ihn um. Der Verfas-
sungsentwurf von Prinz Karl von Liechtenstein war nicht Gegenstand
der Beratung und spielte in der Verfassungsdiskussion keine Rolle.
Nach dem Vorschlag von Wilhelm Beck lag die Entlassung der
Regierungsmitglieder noch ganz in der Kompetenz des Landtages, nicht
aber die Bestellung des Landammanns, der auf Vorschlag des Landtages
vom Landesfürsten ernannt werden sollte. Insoweit waren Landesfürst
und Landtag am Verfahren beteiligt, sodass eine parlamentarische Aus-
gestaltung der Regierung bei der Bestellung des Landammanns® nicht
49 Siehe Ziffern 1 und 3.
50 Die übrigen zwei Regierungsräte und ihre Stellvertreter wählt nach Art. 60 Abs. 3
des Verfassungsentwurfs von Wilhelm Beck ausschliesslich der Landtag aus der
wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums. Publiziert in: O.N. Nr. 50 vom 23. Juni
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