Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausgangslage 
27. Dezember 1917, dass der Anstoss zur Einführung des neuen Wahl- 
rechts vom Landesfürsten ausgegangen ist.” In der Folge wurden politi- 
sche Gruppierungen aktiv, die sich nach und nach zu Parteien formier- 
ten, wie sich dies in den Volksabstimmungen vom 2. März 1919 über die 
Erhöhung der Zahl der Volksabgeordneten und über die Herabsetzung 
des Wahlalters manifestierte,® die neben dem Landtag zum Forum der 
politischen Auseinandersetzung wurden. Waren sich Landesfürst und 
Landtag einig, konnten auch Volksabstimmungen durchgeführt werden, 
auch wenn die Konstitutionelle Verfassung von 1862 diese direktdemo- 
kratische Einrichtung nicht kannte. 
II. Landesverweserfrage 
1. Vollzugsausschuss 
Der Umstand, dass der Landtag am 7. November 1918 einen Vollzugs- 
ausschuss? wählte,!®° den der Landesfürst, dem das alleinige Recht der 
Regierungsernennung zustand,!! nicht genehmigte und an dessen Stelle 
Prinz Karl von Liechtenstein!? mit der «Übernahme der Stelle des Lan- 
desverwesers» betraute, rückte in der Verfassungsfrage zwangsläufig die 
Institution der Regierung bzw. das Regierungssystem, das umstritten 
war, in den Vordergrund. Es ist daher kein Zufall, dass diese Frage die 
  
7 Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, S. 179 Fn. 94; Rupert Quaderer-Vogt, 
Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 31 f.; Helga Michalsky, Die Entstehung der liechtensteini- 
schen Parteien, 5. 242 ff. 
8 Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. 61 ff.; Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte 
Zeiten, Bd. 2, S. 54 ff. und 172 ff.; Helga Michalsky, Die Entstehung der liechten- 
steinischen Parteien, S. 225 ff. 
9 Gerard Batliner, Parlament, S. 171 Fn. 312 bezeichnet diesen Vorgang als «revolu- 
tionäres Zwischenspiel». 
10 Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. 80 ff.; ders., Monarchie und Demokratie, 
S. 170 ff; Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskus- 
sion, S. 113 ff; Rupert Quaderer-Vogt, Der 7. November 1918, S. 189 ff.; ders., Das 
Kriegsende 1918, S. 18 f.; ders., Bewegte Zeiten, Bd. 2, 5. 76 ff. 
11 Die Wahl des Vollzugsausschusses stellt staatsrechtlich einen revolutionären Akt, 
einen Rechtsbruch, dar, da sie in einer nicht der Verfassungsordnung entsprechen- 
den Weise ($ 27 KV 1862) zustande gekommen ist. 
12 Zu seiner Person siehe Harald Wanger, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, S. 547 f. 
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