Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
nicht erklärt werden und wurde deshalb teils als Pleonasmus zur Unver- 
letzlichkeit, teils als eine allgemeine Verweisung auf das monarchische 
Prinzip oder den Grundsatz der Legitimität betrachtet.“ Sie wurden 
zuvor schon im Verfassungsentwurf des ständischen Verfassungsrates 
vom 1. Oktober 1848 infrage gestellt, in dem die Idee der Volkssouverä- 
nität Fuss fassen konnte. Er verlieh der Volksvertretung ein Überge- 
wicht, wie es der parlamentarisch-liberalen Bewegung in Deutschland 
entsprach,*”7 deren politisches Ideal die parlamentarische Monarchie 
war.“8 Der Verfassungsentwurf lehnte dementsprechend das monar- 
chische Prinzip ab. Es fehlten eine Präambel und ein Hinweis auf das 
Gottesgnadentum sowie die verfassunggebende Gewalt des Fürsten. Die 
Verfassung sollte offensichtlich vom Volk und vom Fürsten ausgehen 
und das absolute Veto des Fürsten gegen Gesetzesbeschlüsse entfallen. 
Die Dominanz der Volksvertretung äusserte sich darin, dass die ganze 
Staatsverwaltung «unter Aufsicht und Leitung des Landrathes als obers- 
ter gesetzgebenden Behörde» stand.“ 
2. Gottesgnadentum und Erbprinzip>® 
Nach der Konzeption des Gottesgnadentums eignet dem Monarchen 
eine besondere Heiligkeit. Durch Gottes Gnade verbürgt er die allge- 
meine Wohlfahrt des Gemeinwesens, er verteidigt die Ordnung und die 
politische Stabilität des Landes gegen alle unheilvollen Mächte. Zu die- 
ser uralten Theorie des göttlichen Ursprungs des Königtums kam in der 
frühen Neuzeit als Ergänzung das Erblichkeitsprinzip hinzu.5% 
49% Georg-Christoph Unruh, Die Legitimation der hoheitlichen Gewalt, S. 450. 
497 Carl von Rotteck war einer der bedeutendsten Vertreter und Lehrer von Peter Kai- 
ser gewesen. Siehe Peter Geiger, Geschichte, S. 43; Dieter Langewiesche, Peter Kai- 
ser als Politiker, S. 49 f. 
498 Ernst-Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. II, S. 398. 
499 So Peter Geiger, Geschichte, S. 108 f. und 110 f. 
500 Das Gottesgnadentum und das Erbprinzip gelten nach Martin Kirsch, Monarch und 
Parlament im 19. Jahrhundert, 5. 47 ff. als «traditionale Prinzipien». Werner Heun, 
Das monarchische Prinzip und der deutsche Konstitutionalismus, S. 54 macht 
darauf aufmerksam, dass das monarchische Prinzip «eine unklare Verbindung mit 
dem Gedanken der Erblegitimität> eingegangen sel. 
501 Gunter Zimmermann, Religionsgeschichtliche Grundlagen, S. 397. 
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