Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
der Staatsgewalt gedacht werden. Diese Einheit verkörperte bislang der 
Monarch mit der ihm allein zustehenden Souveränität.“ 
Dieses dualistische Verfassungssystem der konstitutionellen 
Monarchie mit dem Landesfürsten auf der einen und dem Landtag auf 
der anderen Seite beruht nämlich auf zwei «konkurrierenden Legitima- 
tionsgrundlagen»*®, dem monarchischen Prinzip bzw. der Fürstensou- 
veränität und der Volkssouveränität, die unterschiedliche politische 
Machtansprüche symbolisieren. Es hatte politischen Kompromiss- 
charakter, da es sich weder ganz zur Fürstensouveränität wie im monar- 
chischen Absolutismus der Landständischen Verfassung von 1818 noch 
zur Souveränität des Volkes bekannte. Die Frage nach dem Inhaber oder 
Träger der Souveränität‘® bzw. der verfassunggebenden Gewalt blieb 
ungeklärt und in der Schwebe.*7° 
2. Lösungsversuch 
Die Lösung des Souveränitätsproblems wird in der Konzeption der 
Souveränität als «Staatssouveränität»”! gefunden. Mit Hilfe der Orga- 
nismustheorie und der Lehre vom Staat als juristischer Person gelingt es, 
die Souveränität auf eine abstrakte Ebene zu heben und dem Staat als 
Bezugspunkt zuzuweisen.”? Die führende deutsche Staatsrechtslehre 
übertrug die Souveränität auf den Staat selbst, der als rechtliche Persön- 
lichkeit”? betrachtet wurde. Die Souveränität wurde zu einer Eigen- 
schaft der Staatsgewalt. Sie sollte Quelle aller öffentlichen Macht sein.** 
467 Henning Uhlenbrock, Der Staat als juristische Person, S. 53 f. 
468 Werner Heun, Die Struktur des deutschen Konstitutionalismus, S. 380 Fn. 103. 
469 Unter Souveränität versteht man die höchste, unabgeleitete staatliche Herrschafts- 
gewalt, die ihrerseits keiner weiteren, fremden Bindung unterliegt. So Utz Schliesky, 
Souveränität und Legitimität, S. 57 mit weiteren Hinweisen. 
470 Christian Hermann Schmidt, Vorrang der Verfassung, S. 16. 
471 Utz Schliesky, Souveränität und Legitimität, S. 98. 
472 Utz Schliesky, Souveränität und Legitimität, S. 98 f. 
473 Die Lehre von der rechtlichen Persönlichkeit des konstitutionell-monarchischen 
Staates ist nach Josef Lukas, Rechtliche Stellung des Parlamentes, S. 35 nicht ohne 
Gegnerschaft geblieben, «wenn auch die Mehrzahl der publicistischen Autoren sich 
zu ihr bekannten». 
474 Volker Haas, Strafbegriff, Staatsverständnis und Prozessstruktur, S. 76 weist darauf 
hin, dass der Souveränitätsbegriff «eigentlich der Ebene der pouvoir constituant an- 
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