Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landesfürst und Gerichtsbarkeit 
gen um die konstitutionelle Verfassung einsehen, dass der Instanzenzug 
nicht hätte vollständig im Land eingerichtet werden können.“?? 
II. Organisation der «Justizpflege» 
Das Landgericht, dem in Angelegenheiten der Justizpflege die Strafge- 
richtsbarkeit in erster Instanz zukam, war die «unterste landesfürstliche 
Behörde» in allen nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehal- 
tenen Verwaltungs- und Justizgeschäften.*® Zu seinem Zuständigkeits- 
bereich gehörten im Allgemeinen** Angelegenheiten der politischen 
Verwaltung*5, der Justizpflege®%* und die Aufsicht über die Kassenver- 
waltung*?7, 
Verwaltung und Rechtsprechung waren demnach dem Landgericht 
zugeordnet, dessen Leitung einem fürstlichen Richter oblag.#® Neben 
der Justizpflege waren ihm umfangreiche Aufgaben in der politischen 
und finanziellen Verwaltung zugewiesen. Dem Landesverweser stand 
überdies ein Aufsichtsrecht über die Rechtsprechung zu. Er überwachte 
den «gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsgang des Landge- 
richtes sowohl in administrativer als judicieller und strafgerichtlicher 
Beziehung».#? Die Unabsetzbarkeit der Richter und damit ihre persön- 
liche wie sachliche Unabhängigkeit waren nicht gewährleistet. Das Prin- 
zip der Gewaltenteilung war in Bezug auf Verwaltung und Rechtspre- 
chung nur unzureichend durchgeführt.“° Die fürstliche Hofkanzlei in 
422 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, 5. 268 f. 
423 Vgl. $ 1 Amtsinstruktion von 1862. 
424 $7 Amtsinstruktion von 1862. 
425 $$ 6 bis 28 Amtsinstruktion von 1862. 
426 $$ 29 bis 31 Amtsinstruktion von 1862. 
427 $$ 232 bis 34 Amtsinstruktion von 1862. 
428 Vgl. $2 Amtsinstruktion von 1862. Im Jahr 1891 wurde die Anstellung eines zwei- 
ten Richters notwendig, sodass der Landesfürst mit Fürstlicher Verordnung vom 
10. April 1891, LGBI. 1891 Nr. 5, zur «Abgrenzung des Wirkungskreises der beiden 
beim fürstlichen Landgerichte zu Vaduz angestellten richterlichen Funktionäre» 
entsprechende Anordnungen traf. Sie haben nach $ 1 dieser Verordnung den Titel 
«Landrichter» zu führen. 
429 $$ 40 und 49 Amtsinstruktion von 1862 sowie Ziffer 10 Amtsinstruktion von 1871. 
430 Peter Geiger, Geschichte, S. 299. 
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