Landesfürst und Regierung
missionen, die der Landtag mit der Prüfung von Regierungsvorhaben
und anderer Fragen beauftragte, hatten sich mit dem Landesverweser
(«Regierungskommissär») ins Einvernehmen zu setzen, um zu den ent-
sprechenden Informationen zu gelangen. Dieser musste den Anträgen
des Landtages bzw. seiner Kommissionen «soviel (wie) möglich» statt-
geben.?7 Nach dem Verfassungsentwurf des ständischen Verfassungsra-
tes vom 1. Oktober 1848 hatte der Landesverweser vor dem Landtag
(«Landrath») zu erscheinen und die erforderliche Auskunft zu erteilen,
wenn dieser ihn darum ersuchte ($ 98).
Auch wenn der Landtag letztlich auf ein gewisses Mass an Koope-
rationsbereitschaft auf Seite des Landesverwesers angewiesen war, diente
diese Art von Kontrolle der fürstlichen Regierung «als Mittel der Siche-
rung verfassungsmässiger Regierung». Auf diese Weise konnte der
Landtag auch ohne besondere rechtliche Sanktionen, die ihm verwehrt
waren, eine Kontrolltätigkeit über die fürstliche Regierung ausüben, die
eine Verantwortlichkeit der fürstlichen Regierung zur Konsequenz
hatte. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer eigengearteten
«konstitutionellen» (staatsrechtlichen) Verantwortlichkeit,*® die als ein
«erster Schritt zur Etablierung einer parlamentarischen Regierungskon-
trolle» aufgefasst werden konnte.?®
II. Verordnungsrecht des Fürsten und seiner Regierung
1. Abgrenzung der Verordnung gegenüber dem Gesetz
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 ist eine Verfassung des monar-
chischen Prinzips. Danach zählt die Exekutive zum «Bereich der fürstli-
chen Prärogative». Nach der konstitutionellen Staatsrechtslehre steht
dem Landesfürsten ein selbständiges bzw. originäres Verordnungsrecht
367 Siehe $ 17 Abs. 4 Amtsinstruktion von 1862.
368 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie,
S. 286 f.; vgl. auch Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes der liechtensteinischen
konstitutionellen Verfassung von 1862, S. 267.
369 Vgl. Julia Wuttke, Die Verantwortlichkeit von Regierungsmitgliedern, S. 11.
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