Der Landtag als Volks- und «Landesvertretung»
Stellung des Fürsten gleich, der mit seiner Regierung das «politische
Machtzentrum»3 bleiben muss. Das absolute Gesetzesveto und das
Recht der Landtagsauflösung ohne Angabe von Gründen werden als
dementsprechende Verfassungsinstrumente verstanden. Dazu gehört
auch — wie erwähnt — die Geschäftsordnung für den Landtag. Sie räumt
dem Vertreter der Regierung eine starke Stellung bei den Verhandlungen
des Landtags ein. Er hat das Recht, nicht nur bei allen Diskussionen
gehört zu werden, sondern auch unabhängig von der Tagesordnung Mit-
teilungen an die Versammlung machen zu können.?* Er hat also zum
Landtag «jeder Zeit» freien Zutritt. Obwohl der Fürst in der Ausübung
der Staatsgewalt verfassungsrechtlich gebunden ist und der Landtag als
Organ der Gesetzgebung einen Anteil an der legislativen Gewalt besitzt,
soll die Staatsgewalt in der Person des Fürsten vereinigt sein.
Dieser Grundauffassung widersprechen die Mitentscheidungs-
rechte des Landtags im Gesetzes-, Steuer- und Finanzwesen.?5 Dieser
hat die entscheidende Stimme beim Haushalts- und Besteuerungs-
recht. Allerdings dürfen nach $ 43 Abs. 2 KV 1862 Abgaben und Leis-
tungen, welche zur Bestreitung anerkannter und genehmigter Auslagen
des Staatshaushaltes und solche, die zur Erfüllung allgemeiner Bundes-
pflichten erforderlich und dabei «genüglich» ausgewiesen sind, nicht
verweigert werden.
2. Demokratische Legitimation
Auch wenn die Konstitutionelle Verfassung von 1862 dem Fürsten die
letzte Entscheidungsgewalt vorbehält?” und dem Landtag in Bereichen,
333 Formulierung in Anlehnung an Foroud Shirvani, Der Abgeordnetenstatus, S. 555.
334 Siehe $ 24 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
335 Siehe die Aufzählung der Kompetenzen des Landtags bei Peter Geiger, Die liech-
tensteinische Volksvertretung, S. 41 f.
336 Vgl. $ 14 Verfassungsentwurf Peter Kaiser; $ 84 Verfassungsentwurf des ständischen
Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 und $$ 30 und 40 Bst. b KV 1862. Vgl. auch
$$ 186 und 187 FRV 1849, abgedruckt in: Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur
deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 395 (im Internet abrufbar unter: <www.
e-archiv.li>).
337 Siehe nur das absolute Vetorecht bei der Gesetzgebung oder das Notverordnungs-
recht.
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