Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Der Landtag als Volks- und «Landesvertretung» 
Stellung des Fürsten gleich, der mit seiner Regierung das «politische 
Machtzentrum»3 bleiben muss. Das absolute Gesetzesveto und das 
Recht der Landtagsauflösung ohne Angabe von Gründen werden als 
dementsprechende Verfassungsinstrumente verstanden. Dazu gehört 
auch — wie erwähnt — die Geschäftsordnung für den Landtag. Sie räumt 
dem Vertreter der Regierung eine starke Stellung bei den Verhandlungen 
des Landtags ein. Er hat das Recht, nicht nur bei allen Diskussionen 
gehört zu werden, sondern auch unabhängig von der Tagesordnung Mit- 
teilungen an die Versammlung machen zu können.?* Er hat also zum 
Landtag «jeder Zeit» freien Zutritt. Obwohl der Fürst in der Ausübung 
der Staatsgewalt verfassungsrechtlich gebunden ist und der Landtag als 
Organ der Gesetzgebung einen Anteil an der legislativen Gewalt besitzt, 
soll die Staatsgewalt in der Person des Fürsten vereinigt sein. 
Dieser Grundauffassung widersprechen die Mitentscheidungs- 
rechte des Landtags im Gesetzes-, Steuer- und Finanzwesen.?5 Dieser 
hat die entscheidende Stimme beim Haushalts- und Besteuerungs- 
recht. Allerdings dürfen nach $ 43 Abs. 2 KV 1862 Abgaben und Leis- 
tungen, welche zur Bestreitung anerkannter und genehmigter Auslagen 
des Staatshaushaltes und solche, die zur Erfüllung allgemeiner Bundes- 
pflichten erforderlich und dabei «genüglich» ausgewiesen sind, nicht 
verweigert werden. 
2. Demokratische Legitimation 
Auch wenn die Konstitutionelle Verfassung von 1862 dem Fürsten die 
letzte Entscheidungsgewalt vorbehält?” und dem Landtag in Bereichen, 
  
333 Formulierung in Anlehnung an Foroud Shirvani, Der Abgeordnetenstatus, S. 555. 
334 Siehe $ 24 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
335 Siehe die Aufzählung der Kompetenzen des Landtags bei Peter Geiger, Die liech- 
tensteinische Volksvertretung, S. 41 f. 
336 Vgl. $ 14 Verfassungsentwurf Peter Kaiser; $ 84 Verfassungsentwurf des ständischen 
Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 und $$ 30 und 40 Bst. b KV 1862. Vgl. auch 
$$ 186 und 187 FRV 1849, abgedruckt in: Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur 
deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 395 (im Internet abrufbar unter: <www. 
e-archiv.li>). 
337 Siehe nur das absolute Vetorecht bei der Gesetzgebung oder das Notverordnungs- 
recht. 
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