Monarchischer Konstitutionalismus
4. Immunitätsschutz
Der Immunitätsschutz ist noch lückenhaft und unzureichend. So fehlt
eine Bestimmung, wonach die Abgeordneten für ihre Äusserungen nicht
zur Rechenschaft gezogen werden können und sie für den Inhalt ihrer
Abstimmungen nicht verantwortlich sind (sogenannte parlamentarische
Immunität bzw. Indemnität).?®5 $ 107 der Konstitutionellen Verfassung
macht die Verhaftung der Abgeordneten nur während der Dauer der Sit-
zung von der Einwilligung des Landtages abhängig. Daher konnte ein
Abgeordneter während der Zeit ausserhalb der Sitzungen, die «ordentli-
cher Weise» für den Zeitraum zwischen dem 15. und 31. Mai bzw. ab
1902 für den Zeitraum zwischen dem 15. und 31. Oktober anberaumt
wurden,?% ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden.?
IV. Wahl zum Landtag
1. Wahlrecht
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nach der Konstitutionellen Verfas-
sung von 1862 alle männlichen Landesangehörigen, die im Fürstentum
wohnen, «im Vollgenuss bürgerlicher Rechte stehen», 24 Jahre alt? sind
und «einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betreiben» ($ 57 KV).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind neben Personen, über deren Ver-
285 Vgl. Paul Vogt, Zur Entstehung und Tätigkeit des Landtags, S. 201 f.
286 Nach $ 91 KV 1862 wird der Landesfürst «die Zusammenkunft des Landtages ver-
ordnen, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landesangele-
genheiten nöthig erachtet».
287 Im Zusammenhang mit der Verhaftung des Abgeordneten Franz Anton Kirchthaler
ist in der Landtagssitzung vom 16. November 1868 die Frage der Einwilligung des
Landtages gemäss $ 107 KV 1862 aufgeworfen und darauf hingewiesen worden, dass
dies nur während des «Beisammenseins des Landtags» gelte, d. h. wenn der Landtag
eine Sitzung abhält, wobei in diesem Fall auch auf $ 60 KV 1862 Bezug genommen
wird. Die betreffende Akte ist im Internet abrufbar unter <https://login.
gmg.biz/earchivmanagement/projektdaten/earchiv/Media/ltp_1868_11_16.pdf>.
Zur Immunität des hohenzollern-sigmaringischen Abgeordneten vgl. Roland
Kirchherr, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen, S. 204.
288 Zum Wahlalter vor der Konstitutionellen Verfassung von 1862 siehe Peter Geiger,
Geschichte, S. 290 Fn. 10a.
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