Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
4. Immunitätsschutz 
Der Immunitätsschutz ist noch lückenhaft und unzureichend. So fehlt 
eine Bestimmung, wonach die Abgeordneten für ihre Äusserungen nicht 
zur Rechenschaft gezogen werden können und sie für den Inhalt ihrer 
Abstimmungen nicht verantwortlich sind (sogenannte parlamentarische 
Immunität bzw. Indemnität).?®5 $ 107 der Konstitutionellen Verfassung 
macht die Verhaftung der Abgeordneten nur während der Dauer der Sit- 
zung von der Einwilligung des Landtages abhängig. Daher konnte ein 
Abgeordneter während der Zeit ausserhalb der Sitzungen, die «ordentli- 
cher Weise» für den Zeitraum zwischen dem 15. und 31. Mai bzw. ab 
1902 für den Zeitraum zwischen dem 15. und 31. Oktober anberaumt 
wurden,?% ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden.? 
IV. Wahl zum Landtag 
1. Wahlrecht 
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nach der Konstitutionellen Verfas- 
sung von 1862 alle männlichen Landesangehörigen, die im Fürstentum 
wohnen, «im Vollgenuss bürgerlicher Rechte stehen», 24 Jahre alt? sind 
und «einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betreiben» ($ 57 KV). 
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind neben Personen, über deren Ver- 
  
285 Vgl. Paul Vogt, Zur Entstehung und Tätigkeit des Landtags, S. 201 f. 
286 Nach $ 91 KV 1862 wird der Landesfürst «die Zusammenkunft des Landtages ver- 
ordnen, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landesangele- 
genheiten nöthig erachtet». 
287 Im Zusammenhang mit der Verhaftung des Abgeordneten Franz Anton Kirchthaler 
ist in der Landtagssitzung vom 16. November 1868 die Frage der Einwilligung des 
Landtages gemäss $ 107 KV 1862 aufgeworfen und darauf hingewiesen worden, dass 
dies nur während des «Beisammenseins des Landtags» gelte, d. h. wenn der Landtag 
eine Sitzung abhält, wobei in diesem Fall auch auf $ 60 KV 1862 Bezug genommen 
wird. Die betreffende Akte ist im Internet abrufbar unter <https://login. 
gmg.biz/earchivmanagement/projektdaten/earchiv/Media/ltp_1868_11_16.pdf>. 
Zur Immunität des hohenzollern-sigmaringischen Abgeordneten vgl. Roland 
Kirchherr, Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen, S. 204. 
288 Zum Wahlalter vor der Konstitutionellen Verfassung von 1862 siehe Peter Geiger, 
Geschichte, S. 290 Fn. 10a. 
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