Volltext: Verfassungsänderung 2003

Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003 
nicht mehr die Macht über alle drei Staatsgewalten, sondern sie wurden gleichermassen 
zwischen Fürst und Volk aufgeteilt. Trotzdem sicherten die neuen Rechte dem Fürsten noch 
immer sehr viel Macht zu. Er behielt das Notverordnungsrecht und auch sein Sanktionsrecht. 
Das heisst, dass kein Gesetz in Kraft treten konnte, solange er diesem nicht zugestimmt 
hatte. Des Weiteren hatte der Landesfürst das Recht, den Landtag aufzulösen. Die neue 
Verfassung erlaubte es dem Volk nun aber auch, ihre damals 15 Landtagsabgeordneten 
selbst zu wählen. Im gleichen Zug verlieh die Reform dem Landtag neue Kompetenzen, etwa 
wie die Kontrolle über die Tätigkeit der Regierung und der Verwaltung. Der Regierungschef, 
sein Stellvertreter und die Regierungsräte konnten nun direkt vom Landtag aufgeboten 
werden, mussten jedoch nach wie vor vom Fürsten ernannt werden. Auch war der Landtag 
dazu berechtigt, die Regierung bei Misstrauen abzusetzen. Neuerungen gab es auch in der 
Judikative: Alle drei Gerichtsinstanzen befanden sich nun im Fürstentum. Die Richter 
konnten vom Landtag aufgeboten werden und wurden durch den Fürsten ernannt. 
(Biedermann, Büchel, & Burgmeier, 2012, S. 32-33) Zwei der wichtigsten neuen Rechte des 
Volkes waren allerdings das Initiativ- und das Referendumsrecht. Damit waren zum ersten 
Mal Volksabstimmungen móglich geworden. (www.fuerstundvolk.li) 
     
    
- Ernennung Regierungschef 
— Bestätigung Regierungsräte 
- Entlassung 
(nach Antrag des Landtags) 
      
  
Ernennung Sanktion (Vetorecht) 
| | 
Normenkontrolle 
     
  
   
  
Regierung — Einberufung 
— Auflösung 
Regierungschef und (bei erheblichen 
zwei Regierungsráte' Gründen) 
   
; 
— Vorschlag Regierungschef Vorschlag Landtagsbeschluss 
— Wahl Regierungsräte 
- Antrag auf Entlassung 
   
— Wahl auf vier Jahre — Referendum gegen Landtagsbeschlüsse 
— Einberufung (Gesetzgebung, Finanzen) 
— Auflósung — Initiative (Verfassung, Gesetze) 
  
  
Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung der Staatsauffassung nach der neuen Verfassung aus dem Jahre 1921. 
Anmerkung: Seit 1965 gibt es vier Regierungsráte und seit 1988 sind es 25 Landtagsabgeordnete. 
(Quelle: www.historisches-lexikon.li)
	        

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