Volltext: Verfassungsänderung 2003

Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003 
Die Immunität des Fürsten 
Artikel 7, Absatz 2 
Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich 
nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches 
gemäss Art. 13bis für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. 
(Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 3) 
Vereinfachte Aussage: Der Fürst und / oder sein Stellvertreter sind von dem Gesetz 
freigestellt und können daher nicht bestraft werden. 
Das Notrecht 
Artikel 10, Absatz 1 und 2 
Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur 
Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem 
Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die 
einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das 
Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren. (Verfassung des 
Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 3) 
Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen 
derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen 
der Verfassung einschránken. Notverordnungen kónnen weder das Recht eines jeden 
Menschen auf Leben, das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, das 
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, noch die Regel "Keine Strafe ohne Gesetz" 
beschränken. Überdies können die Bestimmungen dieses Artikels, des Art. 3, 13ter 
und 113, sowie des Hausgesetzes durch Notverordnungen nicht eingeschränkt 
werden. Notverordnungen treten spütestens sechs Monate nach ihrem Erlass ausser 
Kraft. (Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 3-4) 
Vereinfachte Aussage: Greift der Landesfürst auf die Notverordnung zurück, schrànkt das ein 
Grossteil der gesetzlichen Bestimmungen ein. Gewisse Menschenrechte sowie die 
Verfassungen lassen sich dadurch aber dennoch nicht aushebeln. 
Das Sanktionsrecht 
Artikel 65, Absatz 1 
Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder 
authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der 
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