Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

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Verfassung vom 5. Oktober 1921 
Die Genese der direkten Demokratie beginnt in Liechtenstein nach dem 
Ersten Weltkrieg und mit der Umbruchphase vor Inkrafttreten der 
neuen Verfassung von 1921. Die Verankerung direktdemokratischer 
Rechte in der Verfassung von 1921 hat eine längere Vorgeschichte. !? Sie 
war zunächst kein Thema, als am 10. Dezember 1918 die Landtagsabge- 
ordneten Fürst Johann II. ein 9-Punkte-Programm zur Revision der 
Verfassung vorlegten und beantragten, Prinz Karl!?* zum Landesverwe- 
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Quaderer-Vogt (2014) beleuchtet diese Phase intensiv. Eine kurze Darstellung über 
Volksabstimmungen in den 1920er-Jahren findet sich auch bei Ospelt und Vogt 
2015, S. 68-70. Zugänge früheren Datums bieten O. L. Marxer 1924; Raton 1969; 
Willoweit 1993; Wille 1993; Batliner 1994; Batliner (Hg.) 1994. Auch das Span- 
nungsverhältnis zwischen Monarchie und Demokratie war naturgemäss Gegen- 
stand der Auseinandersetzung, etwa bei Press und Willoweit (Hg.) 1987; Willoweit 
1987; Ignor 1987; Riklin 1987; Wille 1994. Im Zuge der Verfassungsrevision von 
2003 sowie im Nachgang dazu fanden zusátzliche, teilweise sektorielle Bescháftui- 
gungen mit der liechtensteinischen Verfassung oder verschiedenen Revisionsvorla- 
gen statt. Die Arbeiten teilen sich im Wesentlichen auf einerseits affirmative, ande- 
rerseits skeptische Einschátzungen der fürstlichen Verfassungsvorschlige, welche 
im März 2003 in einer Volksabstimmung mehrheitlich Zustimmung fanden, auf. Zu 
den affirmativen zählen Winkler 2001, 2003; Matscher 2001; mit unkonventionellem 
Zugang Arevalo Menchaca 2006. Kritisch äussern sich Frowein 2000; Breitenmoser 
2000; Rhinow 2000; Funk 2001; Batliner 2001; Batliner et al. 2002; Wille 2015. Eine 
schlüssige integrale Darstellung, Interpretation und Kommentierung der gesamten 
liechtensteinischen Verfassung einschliesslich der Verfassungsänderungen von 2003 
steht noch aus. Am Liechtenstein-Institut läuft ein diesbezügliches Forschungspro- 
jekt zu einem Verfassungskommentar unter der Leitung von Peter Bussjäger. Der 
liechtensteinische Verfassungskommentar wird laufend frei zugänglich in Online- 
Version publiziert. 
Zur Person von Prinz Karl siehe Harald Wanger, «Liechtenstein, Karl von», in: 
HLFL, S. 547f. Prinz Karl wurde am 13. Dezember 1918 auf Wunsch des Landtags 
von Fürst Johann II. zum Landesverweser ernannt. Dieses Amt hatte er bis zur 
Amtsübergabe an seinen Nachfolger Dr. Josef Peer am 15. September 1920 inne. 
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