Zusammenfassung und Fazit
zer Kantonen vergleichbar.®* So existiert neben der Verfassungsinitiative
auch die Gesetzesinitiative, dies sowohl als formulierte Initiative wie
auch als allgemeine Anregung (einfache Initiative). Ferner können Ab-
stimmungen neben Gesetzen und Staatsverträgen auch Finanzentscheide
betreffen. Schliesslich kann auch der Landtag von sich aus eine beschlos-
sene Vorlage dem Volk zur Abstimmung unterbreiten, im Falle von Ini-
tiativen einen Gegenvorschlag machen oder auch Konsultativabstim-
mungen durchführen.
Wegen der eher bescheidenen Zahl an Volksabstimmungen sind
die direkten Effekte auf den politischen Entscheidungsprozess allerdings
moderat. Die meisten Gesetzes- und Finanzbeschlüsse und Verfassungs-
änderungen erfolgen ohne direkte Mitwirkung des Volkes. Das Ver-
zeichnis der im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt veröffentlichten
Rechtsvorschriften weist beispielsweise für das Jahr 2015 insgesamt
372 Titel aus, darunter Kundmachungen, Verordnungen, Finanzbe-
schlüsse und Beschlüsse zu Staatsverträgen, aber auch 95 Gesetzesbe-
schlüsse, wobei nur gegen einen einzigen Gesetzesbeschluss das Refe-
rendum ergriffen wurde, in anderen Jahren mitunter gegen gar keinen
Beschluss. Und es ist auch keineswegs so, dass nur wichtige Vorlagen vor
das Volk kommen, was den Stellenwert der direkten Demokratie weiter
relativiert.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit
des Referendums und der Initiative indirekte Effekte auslöst. Das Refe-
rendum trägt dazu bei, dass im Landtag meist nur breit abgestützte Vor-
lagen verabschiedet werden, welche bereits im Vorfeld einem Vernehm-
lassungsverfahren unterzogen wurden, was zur «Verwisserung» von
Vorlagen führen kann.97 Die Initiative andererseits stellt ein Ventil dar
für Veränderungen, welche von der Landtagsmehrheit nicht geleistet
werden oder aufgrund wechselseitiger Blockaden nicht geleistet werden
können. Die relativ hohe Erfolgsquote von Initiativen verdeutlicht, dass
es sich dabei vielfach um notwendige und breit akzeptierte Vorlagen
handelt. Der Landtag selbst zeigt sich in manchen solchen Fällen als un-
willig, unfähig oder blockiert, diese Veränderungen einzuleiten, teils aus
626 Zur direkten Demokratie in Schweizer Kantonen siehe Trechsel 2000; Hangartner
und Kley 2000; Freitag und Vatter 2000; Vatter 2002.
627 Ritter 1991, S. 74; Wille 2015, S. 428.
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