Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Hauptkonflikte innerhalb der Themenschwerpunkte 
acht Mandaten besser abschnitt als die FBP mit sieben Mandaten, ob- 
wohl die FBP landesweit mehr Wähler hinter sich hatte.*8 Die VU argu- 
mentierte mit der Autonomie der beiden Wahlkreise, während die FBP 
dafür plädierte, dass die Mehrheitspartei auch die Mehrheitspartei im 
Landtag sein sollte. Beide Initiativen wurden knapp verworfen, 1975 mit 
50,3 Prozent Nein-Stimmen, 1981 mit 52,9 Prozent Nein-Stimmen.*6 
  
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1975 startete die FBP die Initiative, obwohl sie 1974 die Wahlen gewonnen hatte. Sie 
befürchtete, dass sie bei einer knappen Mehrheit der Stimmen bei künftigen Wahlen 
trotzdem mandatsmässig schlechter abschneiden würde als die VU. Dies hätte der 
Fall sein können, wenn die Mandatsverteilung im Unterland trotz deutlichen Stim- 
menüberhangs der FBP 3 zu 3 ergeben hätte, im Oberland aber die VU mit knap- 
pem Stimmenvorsprung 5 Mandate gegenüber 4 Mandaten der FBP errungen hätte. 
Die Initiative 1975 enthielt folgenden Wortlaut: «Eine Wählergruppe, welche mehr 
als die Hälfte der für die Mandatszuteilung massgeblichen gültigen Stimmen im gan- 
zen Land erreicht, hat jedenfalls Anspruch auf die Mehrheit der Abgeordneten im 
Landtag» (LI LA RF 315/160). Die Initiative scheiterte mit 49,72 Prozent Ja-Stim- 
men sehr knapp (22 Stimmen Differenz). Nachdem 1978 mit dem Wahlsieg der VU 
genau das eingetroffen war, was die FBP bereits zur Initiative von 1975 veranlasst 
hatte, startete sie 1981 einen neuen Anlauf. Der Wortlaut der neuen Initiative war 
umfangreicher und präziser. Zu Art. 46 LV sollte ein neuer Absatz 4 hinzugefügt 
werden: «Wenn eine von zwei oder mehreren Wählergruppen mehr als die Hälfte 
der für die Mandatszuteilung massgebenden gültigen Stimmen im ganzen Land 
erreicht hat, so erhält sie die Mehrheit der Abgeordneten im Landtag. Falls sie auf 
Grund der Zuteilung in den Wahlbezirken nicht wenigstens acht Mandate erhält, 
wird ihr das für die Mehrheit erforderliche Abgeordnetenmandat in dem Wahlbe- 
zirk zugeteilt, in welchem sie, so wie im ganzen Land, mehr als die Hälfte der für 
die Mandatszuteilung massgebenden gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Der An- 
spruch des Oberlandes auf neun Abgeordnete und des Unterlandes auf sechs Abge- 
ordnete darf nicht angetastet werden» (LI LA RF 327/87/T). Die Initiative scheiterte 
mit 47,12 Prozent Ja-Stimmen deutlicher als beim ersten Versuch. In der Begrün- 
dung zur Initiative 1981, eingereicht am 31. Januar (ebd.), wurde explizit das Bei- 
spiel der Landtagswahlen von 1978 aufgeführt. Es wurde das Ergebnis umgerechnet 
auf Wähler: Im Oberland erzielte die VU einen Vorsprung von zwei Wählern (5 zu 
4 Mandate), im Unterland lag sie mit 107 Wählern zurück (3 zu 3 Mandate). Ob 
diese Umrechnung der Stimmen auf Wähler (somit im Oberland geteilt durch 9, im 
Unterland geteilt durch 6) zulässig ist, ist fraglich, da dies im Initiativtext nicht 
erwähnt wurde. Als «massgebende gültige Stimmen» werden nämlich nicht die je 
Wahlkreis auf Wähler umgerechneten Stimmen gezählt, sondern eben die gültigen 
Stimmen, somit im Unterland 6 Stimmen (aktuell 10) pro Wähler/in, im Oberland 
9 (aktuell 15). Diese Zahlen werden auch bei der Ermittlung der landesweiten Wahl- 
ergebnisse der Parteien verwendet, also auch zur Ermittlung der 8-Prozent-Sperr- 
klausel. Zu den Berechnungen und Verzerrungen siehe Marxer 2013. 
LILA RF 315/160; DS 094/1975-082 A (betreffend 1975); RF 327/087/1. Eigene Ar- 
chivunterlagen (betreffend 1981). 
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