Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Praxis der direkten Demokratie 
In unserer Chronologie werden alle landesweit durchgeführten Volksab- 
stimmungen — also auch die Konsultativabstimmung über die Einfüh- 
rung des Frauenstimmrechts 1968 sowie diejenigen von 1919 bis 1921 — 
in die Darstellung einbezogen. Dabei werden alle Abstimmungen, die 
separat ausgezählt wurden, auch jeweils als gesonderte Abstimmung ge- 
wertet. Das heisst also beispielsweise, dass eine Initiative und ein Gegen- 
vorschlag des Landtages als zwei Abstimmungen gerechnet werden. 
Dafür spricht zunächst ein praktischer Grund, da bei der Datenerfas- 
sung von konkurrierenden Vorlagen unterschiedliche Zahlen betreffend 
Zustimmung, Ablehnung usw. resultieren, sodass sie als zwei zu unter- 
scheidende Fälle zu behandeln sind. Materiell spricht für diese Vorge- 
hensweise, dass zwei konkurrierende Vorlagen meist unterschiedliche 
politische Stossrichtungen haben und daher berechtigterweise als zwei 
unterschiedliche Fälle zu betrachten sind. 
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