Praxis der direkten Demokratie
In unserer Chronologie werden alle landesweit durchgeführten Volksab-
stimmungen — also auch die Konsultativabstimmung über die Einfüh-
rung des Frauenstimmrechts 1968 sowie diejenigen von 1919 bis 1921 —
in die Darstellung einbezogen. Dabei werden alle Abstimmungen, die
separat ausgezählt wurden, auch jeweils als gesonderte Abstimmung ge-
wertet. Das heisst also beispielsweise, dass eine Initiative und ein Gegen-
vorschlag des Landtages als zwei Abstimmungen gerechnet werden.
Dafür spricht zunächst ein praktischer Grund, da bei der Datenerfas-
sung von konkurrierenden Vorlagen unterschiedliche Zahlen betreffend
Zustimmung, Ablehnung usw. resultieren, sodass sie als zwei zu unter-
scheidende Fälle zu behandeln sind. Materiell spricht für diese Vorge-
hensweise, dass zwei konkurrierende Vorlagen meist unterschiedliche
politische Stossrichtungen haben und daher berechtigterweise als zwei
unterschiedliche Fälle zu betrachten sind.
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