Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
Tabelle 24: Erlass der Gemeindeordnungen und Verteilung der Zuständigkeiten 
(nach Referendumsschwelle geordnet) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Beschluss Zuständigkeit für Referendums- 
der Gemeinde- Gemeindeanstalten schwelle 
Gemeinde versammlung und Zweckverbände (in Franken) 
Vaduz 26. Oktober 1997 Gemeinderat 100 000 
Balzers 26. April 1998 Gemeinderat 100 000 
Ruggell 26. Oktober 1997 Gemeinderat 150 000 
Schellenberg 26. Oktober 1997 Gemeinderat 150 000 
Triesen 26. Oktober 1997 Gemeinderat 200 000 
Planken 26. Oktober 1997 Gemeinderat 200 000 
Gamprin-Bendern 26. April 1998 Gemeinderat 200000 
Triesenberg 26. Oktober 1997 Gemeinderat 300 000 
Schaan 26. Oktober 1997 Gemeinderat 300 000 
Mauren-Schaanwald 26. Oktober 1997 Gemeinderat 300 000 
Eschen-Nendeln 26. April 1998 Gemeinderat 300 000 
  
Quelle: Gemeindeordnungen aller elf Gemeinden in der aktuellen Fassung (online zugänglich auf den 
Websites der Gemeinden). 
5.3.3.1 Konsultativabstimmung zum Frauenstimmrecht 1968 
Die Konsultativabstimmung zur Einführung des Frauenstimmrechts in 
Liechtenstein 1968 nimmt eine Sonderstellung ein. Es ging bei der Befra- 
gung um die Einführung des Stimm- und Wahlrechts der Frauen, wel- 
ches schliesslich nach ablehnenden (landesweiten) Volksabstimmungen 
1971 und 1973 erst mit der erfolgreichen Volksabstimmung 1984 einge- 
führt wurde.“ 1968 tastete sich die Politik langsam an diese Frage heran. 
Um die Stimmung in der Bevólkerung auszuloten, wurden in allen Ge- 
meinden «Abstimmungen» durchgeführt, bei welchen trotz fehlenden 
Stimmrechts auch die Frauen teilnehmen durften. Dies unterstrich den 
informellen Charakter des Verfahrens. Allerdings wurden die Stimmen 
der Frauen und Männer separat ausgezählt, sodass mindestens aufseiten 
447 Zur Frauenstimmrechtsbewegung und der Einführung des Frauenstimmrechts in 
Liechtenstein siehe V. Marxer 1994; Marxer-Gsell 1996; Marxer 2004b; Frauenpro- 
jekt Liechtenstein (Hg.) 1994. 
348
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.