Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
richten, damit die Regierung aufgefordert wird, der Ausschreibungs- 
pflicht nachzukommen. 
4.12.1.4 Beschwerden im Zuge 
der Unterschriftensammlung 
Auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von Amtes wegen kann 
die Regierung einen Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bele- 
gen, wenn er keine Gemeindeversammlung einberuft, obwohl ein ent- 
sprechendes Bürgerbegehren vorliegt, oder wenn er die Beglaubigung 
von Unterschriften verweigert (Art. 90 VRG). Weitere Beschwerdefälle 
sind gesetzlich nicht explizit geregelt. Gegen Behinderungen bei der Un- 
terschriftensammlung könnten sich Bürgerinnen und Bürger jedoch je 
nach Situation und Fall in den generell vorgesehenen rechtsstaatlichen 
Bahnen wehren, beispielsweise bei Androhung oder Ausübung von Ge- 
walt oder bei Behinderung der Unterschriftensammlung durch Behörden. 
4.12.1.5 Beschwerden bei und nach Einreichung 
eines Begehrens 
Ein Grund für das Nichtzustandekommen von Begehren kann eine 
Fristüberschreitung sein. Wird von der Regierung ein Referendums- 
oder Initiativbegehren mit der Begründung einer Fristüberschreitung 
zurückgewiesen, ist nach Art. 70 und 70a VRG Beschwerde zulässig. Bei 
Referenden handelt es sich um eine Frist von 30 Tagen, bei Initiativen 
um eine solche von sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der amtlichen 
Kundmachung. Die Beschwerdelegitimation ist in den erwähnten Arti- 
keln nicht explizit aufgeführt. In Analogie zu den Ausführungen zum 
Beschwerderecht bei einem Nichtigkeitsentscheid des Landtags im 
Anmeldeverfahren (Kapitel 4.12.1.2) ist jedoch davon auszugehen, dass 
das Beschwerderecht nur den Initianten als unmittelbar von einem 
Rückweisungsbescheid Betroffenen zusteht. Somit ist davon auszuge- 
hen, dass nicht direkt involvierte Stimmberechtigte im Stadium der 
Unterschriftensammlung und Einreichung eines Begehrens kein 
Beschwerderecht haben. Dies schliesst auch den Fall ein, dass man ein 
Initiativ- oder Referendumsbegehren zurückgewiesen haben möchte. 
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