Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
richten, damit die Regierung aufgefordert wird, der Ausschreibungs-
pflicht nachzukommen.
4.12.1.4 Beschwerden im Zuge
der Unterschriftensammlung
Auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von Amtes wegen kann
die Regierung einen Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bele-
gen, wenn er keine Gemeindeversammlung einberuft, obwohl ein ent-
sprechendes Bürgerbegehren vorliegt, oder wenn er die Beglaubigung
von Unterschriften verweigert (Art. 90 VRG). Weitere Beschwerdefälle
sind gesetzlich nicht explizit geregelt. Gegen Behinderungen bei der Un-
terschriftensammlung könnten sich Bürgerinnen und Bürger jedoch je
nach Situation und Fall in den generell vorgesehenen rechtsstaatlichen
Bahnen wehren, beispielsweise bei Androhung oder Ausübung von Ge-
walt oder bei Behinderung der Unterschriftensammlung durch Behörden.
4.12.1.5 Beschwerden bei und nach Einreichung
eines Begehrens
Ein Grund für das Nichtzustandekommen von Begehren kann eine
Fristüberschreitung sein. Wird von der Regierung ein Referendums-
oder Initiativbegehren mit der Begründung einer Fristüberschreitung
zurückgewiesen, ist nach Art. 70 und 70a VRG Beschwerde zulässig. Bei
Referenden handelt es sich um eine Frist von 30 Tagen, bei Initiativen
um eine solche von sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der amtlichen
Kundmachung. Die Beschwerdelegitimation ist in den erwähnten Arti-
keln nicht explizit aufgeführt. In Analogie zu den Ausführungen zum
Beschwerderecht bei einem Nichtigkeitsentscheid des Landtags im
Anmeldeverfahren (Kapitel 4.12.1.2) ist jedoch davon auszugehen, dass
das Beschwerderecht nur den Initianten als unmittelbar von einem
Rückweisungsbescheid Betroffenen zusteht. Somit ist davon auszuge-
hen, dass nicht direkt involvierte Stimmberechtigte im Stadium der
Unterschriftensammlung und Einreichung eines Begehrens kein
Beschwerderecht haben. Dies schliesst auch den Fall ein, dass man ein
Initiativ- oder Referendumsbegehren zurückgewiesen haben möchte.
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