Beschwerdemöglichkeiten
Eine andere Frage ist, ob gegen den Zulassungsentscheid der Regierung —
ob positiv oder negativ — neben den betroffenen Initianten auch alle ande-
ren Stimmberechtigten Beschwerde erheben könnten. Batliner (1993,
S. 19) meint, dass dieses Recht nur dem erstunterzeichnenden Initianten
oder der Initiativgruppe zustehe. Die VBI hielt in einem Urteil von 2002
diese Rechtsansicht für falsch (VBI 2002/96). Für die VBI war in Anleh-
nung an das Beschwerderecht bei der Wahlanfechtung (Art. 64 VRG)
jeder Stimmberechtigte beschwerdelegitimiert. Im gleichen Zuge hielt die
VBI fest, gegen welche Entscheide der Regierung Beschwerde erhoben
werden kann: «Damit kann auch gerügt werden, dass eine Initiative unzu-
lässig ist oder dass eine Initiative zu Unrecht der Volksabstimmung unter-
breitet wird. Sollte also eine Initiative durch Personen lanciert worden
sein, die hierfür nicht berechtigt sind, oder sollte eine Initiative trotz man-
gelnder Anzahl an Unterschriften einer Volksabstimmung unterbreitet
werden oder sollte eine Initiative dem Grundsatz der Einheit der Form
widersprechen (oder sollte sonst eine zwingende Gesetzesvorschrift nicht
eingehalten worden sein), so kann dies im Rahmen der Abstimmungsbe-
schwerde gerügt werden.»*** Die Aufzählung der Beschwerdegründe ist
wohl nicht abschliessend, da sicherlich auch Beschwerde möglich ist,
wenn beispielsweise eine Sperrfrist nicht eingehalten wurde.
Ausgeklammert von einer Beschwerde bleibt auf der Ebene der
Regierung die materielle Prüfung eines Begehrens in Bezug auf die Ver-
träglichkeit mit der Verfassung und Staatsverträgen. Die Regierung erar-
beitet zwar die diesbezüglichen Entscheidungsgrundlagen zuhanden des
Landtages und kann Empfehlungen abgeben. Ein Beschluss wird aber
erst im Landtag getroffen (siehe Kapitel 3.1.4.4.2 über die Vorprüfung).
Falls das normale Vorprüfverfahren durchgeführt wird und der Landtag
die Unzulässigkeit eines Begehrens feststellt, kann gegen den Entscheid
an dieser Verfahrensstelle wiederum Beschwerde erhoben werden, nun
aber an den Staatsgerichtshof.“®
Art. 70b VRG
[..]
3) Gegen eine Nichtigerklärung des Landtages ist Beschwerde an den Staatsgerichts-
hof zulässig.
408 VBI 2002/96, 5. 33f., hier S. 34.
409 Siehe auch Wille 2015, S. 445.
313