Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
Eine andere Frage ist, ob gegen den Zulassungsentscheid der Regierung — 
ob positiv oder negativ — neben den betroffenen Initianten auch alle ande- 
ren Stimmberechtigten Beschwerde erheben könnten. Batliner (1993, 
S. 19) meint, dass dieses Recht nur dem erstunterzeichnenden Initianten 
oder der Initiativgruppe zustehe. Die VBI hielt in einem Urteil von 2002 
diese Rechtsansicht für falsch (VBI 2002/96). Für die VBI war in Anleh- 
nung an das Beschwerderecht bei der Wahlanfechtung (Art. 64 VRG) 
jeder Stimmberechtigte beschwerdelegitimiert. Im gleichen Zuge hielt die 
VBI fest, gegen welche Entscheide der Regierung Beschwerde erhoben 
werden kann: «Damit kann auch gerügt werden, dass eine Initiative unzu- 
lässig ist oder dass eine Initiative zu Unrecht der Volksabstimmung unter- 
breitet wird. Sollte also eine Initiative durch Personen lanciert worden 
sein, die hierfür nicht berechtigt sind, oder sollte eine Initiative trotz man- 
gelnder Anzahl an Unterschriften einer Volksabstimmung unterbreitet 
werden oder sollte eine Initiative dem Grundsatz der Einheit der Form 
widersprechen (oder sollte sonst eine zwingende Gesetzesvorschrift nicht 
eingehalten worden sein), so kann dies im Rahmen der Abstimmungsbe- 
schwerde gerügt werden.»*** Die Aufzählung der Beschwerdegründe ist 
wohl nicht abschliessend, da sicherlich auch Beschwerde möglich ist, 
wenn beispielsweise eine Sperrfrist nicht eingehalten wurde. 
Ausgeklammert von einer Beschwerde bleibt auf der Ebene der 
Regierung die materielle Prüfung eines Begehrens in Bezug auf die Ver- 
träglichkeit mit der Verfassung und Staatsverträgen. Die Regierung erar- 
beitet zwar die diesbezüglichen Entscheidungsgrundlagen zuhanden des 
Landtages und kann Empfehlungen abgeben. Ein Beschluss wird aber 
erst im Landtag getroffen (siehe Kapitel 3.1.4.4.2 über die Vorprüfung). 
Falls das normale Vorprüfverfahren durchgeführt wird und der Landtag 
die Unzulässigkeit eines Begehrens feststellt, kann gegen den Entscheid 
an dieser Verfahrensstelle wiederum Beschwerde erhoben werden, nun 
aber an den Staatsgerichtshof.“® 
Art. 70b VRG 
[..] 
3) Gegen eine Nichtigerklärung des Landtages ist Beschwerde an den Staatsgerichts- 
  
hof zulässig. 
  
408 VBI 2002/96, 5. 33f., hier S. 34. 
409 Siehe auch Wille 2015, S. 445. 
313
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.