Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.12 
Beschwerdemöglichkeiten 
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es geboten, dass die Bürgerinnen und Bür- 
ger im Wahl- und Abstimmungsverfahren Beschwerde bei unabhängigen 
Instanzen einlegen können, wenn sie Unregelmässigkeiten, Wahlbetrug, 
Manipulationen etc. feststellen. Dieses Erfordernis ist in einem konstitu- 
tionellen politischen System, wie es Liechtenstein darstellt, noch ausge- 
prägter als etwa in der Schweiz, deren Staatsordnung sehr stark auf dem 
Prinzip der Volkssouveränität aufgebaut ist. Entsprechend stärker 
sind in Liechtenstein die rechtsstaatlichen Kontrollmechanismen entwi- 
ckelt, etwa in Form von Kompetenzen des Staatsgerichtshofes. 
4.12.1 Beschwerden nach Verfahrensschritt 
Im Falle von Volksabstimmungen bzw. direktdemokratischen Verfahren 
müssen in Liechtenstein hinsichtlich der Beschwerdemóglichkeiten vier 
Stufen getrennt betrachtet werden.*? 
Erstens sind im Rahmen des Initiativrechts Beschwerden vor dem 
Beginn einer Unterschriftensammlung zulässig, wenn beispielsweise Ini- 
tiativen von der Regierung oder dem Landtag für unzulässig oder nichtig 
erklärt werden. Als verfahrensmässig ähnliche Fälle wie Initiativen sind 
401  Marxer und Pällinger 2007; 2009a; siehe auch den kritischen Beitrag von Egerszegi- 
Obrist (2016) zur möglichen Reform der direkten Demokratie in der Schweiz. 
402 Siehe auch Wille 2015, S. 444—448. Er unterteilt sein Kapitel über den «Rechts- 
schutz» abweichend von unserer Darstellung, die sich an den Verfahrensschriuen 
bei direktdemokratischen Verfahren orientiert, in. fünf Abschnitte: 1. Stimmbe- 
schwerde — Eintragung im Stimmregister; 2. Zurückweisung und Nichtigerklirung 
von Volksinitiativen; 3. Wahlbeschwerde; 4. Abstimmungsbeschwerde; 5. Indivi- 
dualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. 
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