Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Sanktionierung 
4.11.3.6 Abschaffung der Monarchie 
Wie weiter oben (Kapitel 4.5.4.1 bis Kapitel 4.5.4.3) dargestellt, gliedert 
sich das Verfahren zur Abschaffung der Monarchie in zwei Stufen. 
Zunächst erfolgt eine Volksabstimmung zur Einleitung des Verfahrens 
aufgrund eines Sammelbegehrens. Im Falle der Annahme arbeitet der 
Landtag eine republikanische Verfassung aus, über welche eine weitere 
Volksabstimmung durchgeführt wird. Im Falle einer zusätzlichen Vor- 
lage des Landesfürsten wird die Abstimmung in zwei Abstimmungsvor- 
gängen durchgeführt. 
Eine Sanktionierung durch den Landesfürsten ist beim Verfahren 
zur Abschaffung der Monarchie an keiner Stelle vorgesehen. Weder 
gegen die Einleitung des Verfahrens noch allenfalls gegen die Zustim- 
mung zu einer republikanischen Verfassung kann der Landesfürst ein 
Veto einlegen. 
Bleibt es bei der alten Verfassung, ist eine Sanktion durch den Fürs- 
ten ohnehin nicht notwendig. 
Der Fürst kann jedoch im Hinblick auf die Volksabstimmung einen 
eigenen Verfassungsvorschlag machen. Sollte dieser letztlich die Zustim- 
mung des Volkes finden, wird am Ende unter Umständen die Sanktion 
des Fürsten erforderlich sein. 
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