4.11
Sanktionierung
Die dualistische Verfassungskonstruktion Liechtensteins verleiht dem
Landesfürsten eine starke Position in der Staatsordnung. Ein grosser Teil
der Volksentscheide unterliegt der Sanktionsgewalt des Landesfürsten,
Beschlüsse können daher ohne Zustimmung des Fürsten in den meisten
Fällen nicht in Kraft treten. Wille konstatiert: «Die Volksabstimmung
findet thre Grenze am Sanktionsrecht des Landesfürsten.»*% Kritisch be-
urteilt werden muss auch, wenn im Kontext einer Volksabstimmung das
Veto des Fürsten angekündigt wird. Dies stellt nach Entscheid des SSGH
einen unzulässigen Eingriff in die Abstimmungsfreiheit der Stimmbe-
rechtigten dar.?® Eine Vetoankündigung kann den Volksentscheid mass-
geblich beeinflussen oder sogar eine präventive Wirkung entfalten.“®
Dem Vetorecht des Landesfürsten sind jedoch nicht alle Volksent-
scheidungen unterstellt. In den folgenden Abschnitten wird dargestellt,
welche Volksabstimmungen ein Veto zulassen bzw. eine Sanktion erfor-
dern und welche nicht.
4.11.1 Sanktionserfordernis — Sanktion fakultativ
Der Regelfall besagt, dass im Falle von Volksabstimmungen wie bei
Landtagsbeschlüssen die Sanktionierung durch den Landesfürsten not-
wendig ist, damit ein Gesetz, ein Verfassungsgesetz, ein Finanzbeschluss
oder ein Staatsvertrag in Kraft treten kann. Es gilt der Grundsatz von
398 Wille 2015, S. 399.
399 StGH 1993/8. Siehe auch die kritische Beurteilung von Wille 2015, S. 400f.
400 Eine Abstimmungsanalyse zur Volksabstimmung «Hilfe statt Safe» (Schwangerschafts-
abbruch), die mit einer knappen Ablehnung endete, legt die Vermutung nahe, dass die
Ankündigung des Vetos die entscheidende Differenz ausmachte. Siehe Marxer 2011b.
301