Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.7 
Mehrheitsbestimmungen 
4.7.1 «Mehrheit» in Verfassung und Volksrechtegesetz 
Die liechtensteinische Verfassung und das Volksrechtegesetz verwenden 
bei der Bestimmung erforderlicher Mehrheiten — nicht nur bezogen auf 
Volksabstimmungen — fast durchgehend die Bezeichnung «absolute 
Mehrheit», wobei meist noch eine Prázisierung erfolgt. Eine solche ist an 
sich notwendig, da der Begriff «absolute Mehrheit» noch nicht aussagt, 
auf welche Grundgesamtheit er sich bezieht. Ohne nähere Bezeichnung 
müsste davon ausgegangen werden, dass mit der absoluten Mehrheit die 
Hálfte plus eins der Stimmberechtigten gemeint ist, was bei einer schwa- 
chen Stimmbeteiligung fast durchweg zum Scheitern von Vorlagen füh- 
ren würde. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern 
sich — abgesehen von der Bezugsgrósse — eine «absolute Mehrheit» von 
einer «Mehrheit», einer «einfachen Mehrheit», einer. «relativen Mehr- 
heit» und einer «qualifizierten Mehrheit» unterscheidet und. welche 
Typen von Mehrheitsbeschlüssen bei welchen Entscheidungen in Liech- 
tenstein gemäss Verfassung und Volksrechtegesetz vorgesehen sind. 
4.7.2 Mehrheit der gültigen Stimmen - Regelfall 
Der Regelfall bei Entscheidungen nach LV und VRG ist das Erfordernis 
einer Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. In der Verfassung wird 
dabei die Bezeichnung «absolute Mehrheit der im ganzen Land(e) gültig 
abgegebenen Stimmen» verwendet (Art. 66 Abs. 4 LV; Art. 66bis Abs. 2 
LV). Im VRG ist von der «absoluten Mehrheit der gültig Stimmenden» 
die Rede (Art. 78 Abs. 1 VRG; Art. 78a Abs. 1 VRG; Art. 81 Abs. 4 
VRG). Art. 84 Abs. 1 VRG präzisiert nochmals ausdrücklich: «Leere 
und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten 
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