Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Direkte Demokratie: Was ist darunter zu verstehen? 
Nationalrates nach dem Majorzwahlsystem.»22 Im Gegensatz zu Buche- 
lis Auffassung werden Wahlen allerdings heute meist nicht zur Kategorie 
der direkten Demokratie gezählt. 
Weixner konstatierte 2002 zu Recht einen Mangel an einer letztgül- 
tigen Definition von direkter Demokratie ebenso wie an direktdemokra- 
tischen Instrumenten. Jedenfalls aber siedelt sie die Instrumente des 
Plebiszits, des Referendums und der Initiativen, für welche aber unter- 
schiedliche Begriffe verwendet werden, im Kontext der direkten De- 
mokratie an. 
Kirchgässner et al. hatten 1999 in ihrer Abhandlung über die di- 
rekte Demokratie in der Schweiz die praxiserprobten Instrumente vor 
Augen, verzichteten also ebenfalls auf eine explizite Definition. Direkte 
Demokratie ist insofern assoziiert mit Volksrechten, die Volksabstim- 
mungen nach sich ziehen können. Es ist den Autoren jedoch bewusst, 
dass «die Schweiz natürlich keine rein direkte Demokratie, weder auf 
der Bundesebene, noch auf der Ebene der Kantone [ist]. Sie ist gerade auf 
der Bundesebene zuallererst eine repräsentative Demokratie, wie alle 
anderen heute existierenden Demokratien auch. Aber sie verfügt nicht 
nur über die Institutionen der repräsentativen Demokratie, vor allem ein 
vom Volk gewähltes Parlament und eine demokratisch legitimierte 
Regierung, sondern auch über direkte Volksrechte.» Sie schliessen sich 
somit auch dem Vorschlag von Haller an, eher von einer halbdirekten 
Demokratie zu sprechen.^ Unter den direkten Volksrechten werden 
dann in der Folge die bekannten Instrumente der Schweiz betrachtet, 
also Initiative, fakultatives und obligatorisches Referendum. 
Schiller und Mittendorf (2002) versuchen, Ordnung in den Be- 
griffswirrwarr zu bringen, den man im internationalen Sprachgebrauch 
vorfindet. Unter direkter Demokratie verstehen sie «all diejenigen Betei- 
ligungsformen, die durch einen Auslôsungsakt «von unter für Sachent- 
22 Bucheli 1978, S. 10ff. 
23 Weixner 2002, S. 82. 
24 Kirchgissner et al. 1999, S. 4. Dort auch Verweis auf Haller 1994. Die letztlich in den 
meisten Staaten sehr geringe Zahl an Volksabstimmungen im Verhältnis zu den von 
Reprásentativorganen getroffenen Entscheidungen unterstreicht den Charakter der 
halbdirekten Demokratie. Bemerkenswert im Falle Liechtensteins ist, dass viele 
Abstimmungen untergeordnete Sachverhalte betreffen, während gleichzeitig Ent- 
scheidungen von enormer Tragweite mitunter ohne Volksbeteiligung entschieden 
werden. Siehe auch Marxer 2012e. 
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