Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
In Art. 69 Abs. 1 VRG heisst es: «[...] durch eigenhändig unterzeichnete 
Eingaben» usw., nicht aber «durch eigenhändig unterzeichnete, von den 
zuständigen Gemeinden beglaubigte Eingaben». In Abs. 2 wird ebenfalls 
nicht erwähnt, dass die Unterzeichner für die Beglaubigung zuständig 
sind. Genauso gut wäre also mit Verweis auf Batliner denkbar, dass die 
Initianten die Unterschriftenbogen fristgerecht bei der Regierung einrei- 
chen, woraufhin die Regierung eine Prüfung und Beglaubigung durch 
die Gemeinden veranlasst, um schliesslich die gültige Zahl von Unter- 
schriften festzustellen und dem Landtag entsprechend Bericht zu erstat- 
ten. Ein allfälliger Nachteil für die Initianten würde darin bestehen, dass 
sie weniger Gewähr hätten, die erforderliche Zahl an gültigen Unter- 
schriften tatsächlich erreicht zu haben, wenn sie nicht vorher die Beglau- 
bigung selbst veranlassen. 
4.3.3.3 Prüfung durch die Regierung 
Die Regierung ist die Behörde, welche die formalen Zulassungserforder- 
nisse von Begehren letztlich verbindlich prüft und die Zahl der gültigen 
und ungültigen Unterschriften feststellt. Dabei kann es durchaus zu Ab- 
weichungen gegenüber den von den Gemeinden bestätigten Unterschrif- 
ten kommen oder sogar zur Zurückweisung: Beim Referendum gegen 
eine Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung 1988/1989 
kam es zu einer Beanstandung der Sammlung von Unterschriften von 
1072 Stimmberechtigten. 
1988/1989: Referendum gegen die Abänderung des Gesetzes über die Krankenver- 
sicherung 
  
Die Regierung monierte, dass die Eingaben vom 21. Dezember 1988 nicht mit dem 
Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen seien. Die- 
ser Mangel müsse innert nützlicher Frist behoben werden.7? Das Schreiben der 
Regierung datiert vom 23. Dezember 1988. Die Frist wurde auf den 10. Januar 1989 
festgesetzt. Die Regierung machte genaue Angaben, wie die Formverletzung beho- 
ben werden könne, indem von jedem Unterzeichnenden nochmals eine Bestätigung 
einzuholen sei. Falls dies nicht erfolge, werde das Referendumsbegehren zurückge- 
wiesen. Die Initiantin weigerte sich mit Schreiben vom 2. Januar 1989, diesen ver- 
  
370 LILARF 342/72/65. 
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