Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
schreibt, dass sie von Herrn Vorsteher «Bernh. Risch in Vaduz» folgende 
Rechtfertigung erhalten habe: 
«In Erledigung Ihrer Zuschrift vom 29.d.M. hinsichtlich. Be- 
schwerde des Proporzinitiativ-Kommite's teilen wir Ihnen mit. 
Tatsächlich war ich genannte Tage nicht jeden Abend regelmässig 
von 6-7 Uhr zur Entgegennahme von Unterschriften zu Hause, 
weil ich nebenher sowohl amtlich als ausseramtlich noch anderes 
zu besorgen habe, als mich hinzusetzen und vergebens auf Leute zu 
warten, die sich damals schon ganz selten einstellten, nachdem der 
erste Rummel vorüber war. Jedoch ist es niemals vorgekommen, 
dass ich nicht wenigstens 1/4 vor 7 Uhr abends, wie auch nachher 
noch zur Stelle war, so dass jeder Stimmberechtigte wohl zu seinem 
Rechte kam. Gant [sic!] Wenige mussten ein zweitesmal kommen 
und noch weniger zeigten sich ungehalten, so dass es fast den An- 
schein hat, der Wind wehe von einer anderen Seite. — Ich muss 
demnach den Vorwurf bezw. die Behauptung, durch mein bezügl. 
Verhalten wären Stimmberechtigte in der Ausübung ihrer verfas- 
sungsmässigen Volksrechte behindert oder beeinträchtigt worden, 
mit aller Entschiedenheit zurückweisen.» 
Das Schreiben der Regierung endet mit der Formulierung: «Indem wir 
Ihnen hievon Kenntnis gegeben haben, stellen wir es Ihnen anheim, sich 
neuerlich hiezu zu äussern. Fürstliche Regierung.»?% 
1947 wurde diese Gesetzesbestimmung wieder aufgehoben und 
abgesehen von geringfügigen stilistischen Korrekturen wieder der ur- 
sprüngliche Wortlaut eingeführt. Dieser Wortlaut wurde — wiederum 
mit unbedeutenden sülistischen Korrekturen - im VRG 1973 beibehal- 
ten (Art. 69 Abs. 1). Art. 69 VRG (1973) entspricht somit weitgehend 
Art. 23 VRG (1922). 
Art. 69 VRG (1973) (Sammelbegehren) 
  
1) Begehren betreffend Referendum bzw. Initiative müssen nebst Angabe der 
Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig 
unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung 
auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden. 
  
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LILA RF 152/323/2.
	        

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