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Exkurs: Petition
Die Petition ist ein altes politisches Instrument, das wie die in dieser
Publikation angeführten direktdemokratischen Volksrechte zwar forma-
lisiert ist und wie eine Initiative einen Anstoss für eine Veränderung
geben oder auch einen Protest ausdrücken will.?" Da es aber unverbind-
lich bleibt und auch nicht in eine Volksabstimmung mündet, steht es
näher bei den allgemeinen, informellen Mitteln politischer Artikulation
als bei den direktdemokratischen Volksrechten. Markus Wille charakte-
risiert das Petitionsrecht mit Hinweis auf entsprechende Literatur als
Freiheitsrecht, als klassisches Abwehrrecht der rechtsstaatlichen Garan-
tien, jedenfalls nicht als ein politisches Recht.**® Petitionen werden daher
in dieser Arbeit auch nicht ausführlich behandelt. Da sie aber immerhin
meist mit einer Unterschriftensammlung einhergehen und den Weg bis
in den Landtag finden, sollen sie in diesem Kapitel dennoch kurz erör-
tert werden.
Eine Petition ist ein schriftliches Ersuchen oder eine Bittschrift an
das Staatsoberhaupt, das Parlament oder eine Behórde. In Liechtenstein
gab es solche Bittschriften von Gemeinden oder Bürgern an die Obrig-
keit bereits in der ersten Halfte des 19. Jahrhunderts.3* Mit der Konsti-
tutionellen Verfassung von 1862 wurde das Petitionsrecht zugunsten
von Einzelpersonen, Gemeinden und «Corporationen» verankert (§ 20).
Die Petition umfasste das Recht, Wünsche und Bitten durch ein Land-
tagsmitglied dem Landtag vorzutragen. Wenn sich die Petition auf Män-
gel und Missbräuche in der Landesverwaltung oder in der Rechtspflege
347 Zu den Petitionen ausführlich Wille M. 2012; Allgäuer 1989, S. 123-129. Ferner
Beck 2013, S. 301—303. Auch Wille (2015) erwáhnt Petitionen an mehreren Stellen,
speziell S. 482f. Siehe auch Wilfried Marxer, «Petition(srecht)», in: HLFL, S. 698f.
348 M. Wille 2012, S. 236f.
349 Siehe auch Wilfried Marxer, «Petition(-srecht)», in: HLFL, S. 698f.
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