Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

3.12 
Exkurs: Petition 
Die Petition ist ein altes politisches Instrument, das wie die in dieser 
Publikation angeführten direktdemokratischen Volksrechte zwar forma- 
lisiert ist und wie eine Initiative einen Anstoss für eine Veränderung 
geben oder auch einen Protest ausdrücken will.?" Da es aber unverbind- 
lich bleibt und auch nicht in eine Volksabstimmung mündet, steht es 
näher bei den allgemeinen, informellen Mitteln politischer Artikulation 
als bei den direktdemokratischen Volksrechten. Markus Wille charakte- 
risiert das Petitionsrecht mit Hinweis auf entsprechende Literatur als 
Freiheitsrecht, als klassisches Abwehrrecht der rechtsstaatlichen Garan- 
tien, jedenfalls nicht als ein politisches Recht.**® Petitionen werden daher 
in dieser Arbeit auch nicht ausführlich behandelt. Da sie aber immerhin 
meist mit einer Unterschriftensammlung einhergehen und den Weg bis 
in den Landtag finden, sollen sie in diesem Kapitel dennoch kurz erör- 
tert werden. 
Eine Petition ist ein schriftliches Ersuchen oder eine Bittschrift an 
das Staatsoberhaupt, das Parlament oder eine Behórde. In Liechtenstein 
gab es solche Bittschriften von Gemeinden oder Bürgern an die Obrig- 
keit bereits in der ersten Halfte des 19. Jahrhunderts.3* Mit der Konsti- 
tutionellen Verfassung von 1862 wurde das Petitionsrecht zugunsten 
von Einzelpersonen, Gemeinden und «Corporationen» verankert (§ 20). 
Die Petition umfasste das Recht, Wünsche und Bitten durch ein Land- 
tagsmitglied dem Landtag vorzutragen. Wenn sich die Petition auf Män- 
gel und Missbräuche in der Landesverwaltung oder in der Rechtspflege 
  
347 Zu den Petitionen ausführlich Wille M. 2012; Allgäuer 1989, S. 123-129. Ferner 
Beck 2013, S. 301—303. Auch Wille (2015) erwáhnt Petitionen an mehreren Stellen, 
speziell S. 482f. Siehe auch Wilfried Marxer, «Petition(srecht)», in: HLFL, S. 698f. 
348 M. Wille 2012, S. 236f. 
349 Siehe auch Wilfried Marxer, «Petition(-srecht)», in: HLFL, S. 698f. 
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