Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Sezessionsrecht der Gemeinden 
2) Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutre- 
ten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens entscheidet die Mehrheit der dort 
ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen. Die Regelung des Austrittes er- 
folgt durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle einer 
staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in der 
Gemeinde eine zweite Abstimmung abzuhalten. 
3.11.2 Direktdemokratischer Gehalt 
der Gemeindesezession 
Wenn wir hier wieder nach der Einschätzung dieses Instruments aus 
dem Blickwinkel der direkten Demokratie fragen, ist zunächst festzu- 
halten, dass es sich für die Mitglieder einer austrittswilligen Gemeinde je 
nach Interpretation der betreffenden Verfassungsbestimmung um ein 
zusätzliches Volksrecht handelt. Dies bedingt aber, dass der Sezessions- 
entscheid wirksam auf Gemeindeebene getroffen werden kann. Ist dies 
nicht der Fall, werden also der Gesetzgeber, die Gesamtheit der Stimm- 
berechtigten des Landes sowie der mit Sanktionsrecht ausgestattete Lan- 
desfürst in das Verfahren einbezogen, schrumpft das Sezessionsrecht zu 
einem Antragsrecht. Es ist somit entscheidend, ob man von einem unbe- 
dingten Recht einer Gemeinde ausgeht oder ob man anderen Organen 
ebenfalls Entscheidungsrechte einráumt. 
Wenn man vom unbedingten Recht der Gemeinde ausgeht, dass 
eine Gemeindeversammlung verbindlich eine Gemeindesezession be- 
schliessen kann, wird im gleichen Zuge das Recht des Restes der Stimm- 
berechtigten Liechtensteins bzw. des Landtages und des Landesfürsten 
beschnitten, da ihnen die verfassungsmássig garantierte Kompetenz ent- 
zogen wird, über die Grenzen des Staates zu entscheiden. Aus Sicht der 
direkten Demokratie wäre dies per Saldo eine Schwächung der Volks- 
rechte insgesamt zugunsten von Interessen eines Teiles des Volkes, näm- 
lich der Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde. 
3.11.3 Gemeindesezession in der Anwendung 
Ein Begehren zum Austritt einer Gemeinde aus dem Staatsverband wur- 
de bisher noch nicht gestellt. 
229
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.