Richternomination und Richterbestellung
Art. 96 LV (LGBI. 2003.186)
1) Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines
gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und
den Süchentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie
der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von
jeder im Landtag vertretenen Wáhlergruppe. Die Regierung entsendet das für die
Justiz zustándige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertrau-
lich. Kandidaten kónnen nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium
dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten,
dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
2) Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab, und lässt sich
innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen,
dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstim-
mung anzuberaumen. Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtig-
ten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative (Art. 64) Kandi-
daten zu nominieren. Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt
die Abstimmung in zwei Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2. Jener Kandidat, der die
absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
[..]
Das Volk trifft im geschilderten Falle eines Dissenses zwischen den
Staatsorganen bei der Richterbestellung die endgültige Entscheidung.
Eine Ablehnung durch den Fürsten mittels Sanktionsverweigerung ist in
diesem Fall nicht móglich. Der Verweis in Art. 96 Abs. 2 LV auf Art. 64
LV hinsichtlich der Sammlung von Unterschriften für einen Richtervor-
schlag aus dem Volk ist allerdings missverstándlich, da in Art. 64 einmal
von 1000 (Gesetzesvorlagen), einmal von 1500 Unterschriften (Verfas-
sungsvorlagen) die Rede ist. Was trifft nun bei der Richternominierung
zu? Das im Nachgang zur Verfassungsabstimmung 2003 beschlossene
Richterbestellungsgesetz (LGBI. 2004.030) prázisiert diesbezüglich in
Art. 16, dass bei einer allfálligen Nomination durch das Volk gemäss Art.
86a VRG, einem mit LGBI. 2004.035 neu eingefügten Artikel, vorge-
gangen wird. Dort heisst es, dass ein Richtervorschlag mit 1000 Unter-
schriften oder drei Gemeindeversammlungsbeschlüssen gemacht wer-
den kann.?* Da Art. 96 Abs. 2 LV nur den wahlberechtigten Landesbür-
gern das Nominationsrecht zuspricht, entfillt das Gemeindebegehren.
340 Inden Lesungen des Landtags vom 19. September 2003 (1. Lesung) und 26. Novem-
ber 2003 (2. Lesung und Schlussabstimmung mit 17 befürwortenden Stimmen) war
das erforderliche Unterschriftenquorum kein Diskussionspunkt.
225