Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
3.9.1 Initiative zur Abschaffung der Monarchie
3.9.1.1 Begehrensberechtigung
Im Unterschied zu einer Initiative steht das Recht der Initiative zur
Monarchieabschaffung nur den Stimmberechtigten (Sammelbegehren),
nicht den Gemeinden (Gemeindebegehren) zu.
3.9.1.2 Verfahren
Das Verfahren betreffend Anmeldung des Begehrens, Unterschriften-
sammlung und Volksabstimmung richtet sich nach den Bestimmungen
zur Volksinitiative (Sammelbegehren).
Wie beim Misstrauensvotum erscheint eine Vorprüfung der Initia-
tive nicht notwendig und ist in Art. 113 LV auch nicht explizit gefordert.
Die Regierung hat bei der Anmeldung der Initiative zur Monarchieab-
schaffung die formelle und formale Prüfung vorzunehmen. Eine mate-
rielle Prüfung, die bei Initiativen im Vorprüfverfahren durch den Land-
tag erfolgt, entfällt.
Nach erfolgreicher Unterschriftensammlung hat die Regierung
dem Landtag darüber zu berichten. Ob im weiteren Verlauf des Verfah-
rens die Bestimmungen zur Initiative (Sammelbegehren) zur Anwen-
dung gelangen, geht aus Art. 113 LV nicht eindeutig hervor. Bei Sammel-
begehren muss der Landtag der Initiative zustimmen oder sie ablehnen
(Art. 82 VRG). Im Falle einer Zustimmung kann sogar auf eine Volksab-
stimmung verzichtet werden. Beim Misstrauensantrag gegen den Fürs-
ten (Art. 13ter LV) hingegen muss der Landtag eine Empfehlung zur
Volksabstimmung abgeben. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens
zur Monarchieabschaffung erscheint es geboten, dass über eine entspre-
chende Initiative auch tatsächlich eine Volksabstimmung durchgeführt
und die Entscheidung prinzipiell dem Volk überlassen wird. Aus diesem
Grund erscheint das Verfahren nach der Sammelinitiative, welches vom
Landtag eine Entscheidung verlangt, die schlechtere Variante zu sein.
Durch die thematische Nähe von Misstrauensvotum und Monarchieab-
schaffung ist es wohl naheliegender, das gleiche Verfahren anzuwenden.
Das heisst, dass der Landtag den Bericht der Regierung über die erfolg-
reiche Unterschriftensammlung zur Kenntnis nimmt und eine Abstim-
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