3.9
Monarchieabschaffung
Die Stimmberechtigten können die Abschaffung der Monarchie in Liech-
tenstein beschliessen.?
Das Verfahren ist in Art. 113 LV (2003) geregelt. Ein vorgángiges
Misstrauensverfahren ist nicht notwendig.
Art. 113 LV (aktuelle Version, unverándert seit 2003)
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1) Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, eine Initiative auf Abschaf-
fung der Monarchie einzubringen. Im Falle der Annahme der Initiative durch das
Volk hat der Landtag eine neue Verfassung auf republikanischer Grundlage auszu-
arbeiten und diese frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einer
Volksabstimmung zu unterziehen. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die
gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen. Das im Folgenden gere-
gelte Verfahren tritt insoweit an die Stelle des Verfassungsänderungsverfahrens nach
Art. 112 Abs. 2.
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit
(Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landes-
bürger die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Ent-
würfen zu wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ers-
ten Abstimmung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu,
von denen er wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Ver-
fassungsvarianten, welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen,
kommen in die zweite Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach
der ersten Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger
eine Stimme. Jene Verfassung gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit
erhält (Art. 66 Abs. 4).
Siehe auch Wille 2015, S. 441—443 mit weiteren Literaturhinweisen.
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