3.8
Misstrauen gegen den Fürsten
3.8.1 Begehrensberechtigung
Das Recht, einen begründeten Misstrauensantrag gegen den Landesfürs-
ten einzubringen, steht ausschliesslich den wahlberechtigten Landesbür-
gern zu. Ein Gemeindebegehren ist nicht zulässig.
3.8.2 Verfahren
Seit der Verfassungsrevision von 2003 besteht die Möglichkeit, dass das
Volk gegen den Landesfürsten einen begründeten Misstrauensantrag ein-
bringen kann.?^ Eine allfällige Misstrauensbekundung des Volkes hat
allerdings nur beschränkte Wirkung, da es lediglich dazu führt, dass ge-
mäss Hausgesetz von den dafür zuständigen Mitgliedern des Fürsten-
hauses über das Begehren beraten und entschieden wird.
Art. 13ter LV (2003 und aktuell [2017])
Wenigstens 1500 Landesbürgern steht das Recht zu, gegen den Landesfürsten einen
begründeten Misstrauensantrag einzubringen. Über diesen hat der Landtag in der
nächsten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66
Abs. 6) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag ange-
nommen, dann ist er dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mit-
zuteilen. Die gemäss dem Hausgesetz getroffene Entscheidung wird dem Landtag
durch den Landesfürsten innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben.
Das Entscheidungsverfahren innerhalb des Fürstenhauses sieht nach
dem Hausgesetz (HG; LGBI. 1993.100) vor, dass entweder die stimmbe-
334 Zum Misstrauensantrag siehe auch Wille 2015, S. 438—441.
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