3.7
Landtagseinberufung
und Landtagsabberufung
Das Volksrecht zur Landtagseinberufung und -abberufung ist seit Beste-
hen der Verfassung von 1921 existent. Die betreffenden Regelungen sind
in Art. 48 Abs. 2 und 3 LV enthalten. Seit 1921 wurden einzig die Unter-
schriftenquoren angehoben, ansonsten blieb der Verfassungstext unver-
ändert.
Art. 48 LV (1921 bzw. aktuell [2017])
L...]
2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens vierhundert [aktuell:
1000] wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbe-
schluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.
3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in vorstehendem Absatze kónnen 600
[aktuell: 1500] wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemein-
deversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflósung des Landta-
ges verlangen.
3.7.1 Begehrensberechtigung
Zur Landtagseinberufung oder -abberufung sind die wahlberechtigten
Landesbürger berechtigt. Das Quorum betrágt 1000 Unterschriften oder
drei Beschlüsse von Gemeindeversammlungen für eine Einberufung,
1500 Unterschriften oder vier Gemeindeversammlungsbeschlüsse für
eine Volksabstimmung über eine Abberufung.
3.7.2 Einberufung des Landtages
Im Falle eines Begehrens zur Einberufung des Landtages münden die
Unterschriftensammlung oder die Gemeindeversammlungsbeschlüsse
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