Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
tion eines Referendumsbegehrens sind dagegen nicht vorgesehen. Die 
Frist für die Einreichung des Begehrens beläuft sich ab dem Datum der 
Kundmachung des betreffenden Landtagsbeschlusses auf 30 Tage. Falls 
ein Referendum in Form eines Sammelbegehrens oder eines Gemeinde- 
begehrens gültig zustande kommt, muss hierüber eine Volksabstimmung 
durchgeführt werden, die von der Regierung angeordnet wird. Die Er- 
fahrung zeigt, dass vom Beschluss des Landtages bis zur Volksabstim- 
mung rund vier Monate vergehen. 
3.3.11 Referendum in der Anwendung 
Zwischen 1919 und 2017 wurde 28 Mal ein Referendum gegen einen 
Landtagsbeschluss ergriffen — erstmals 1926, letztmals 2015. 
Tabelle 16: Referenden, 1919 bis 2017 
  
  
Art der Vorlage Anzahl 
Referendum gegen einen Landtagsbeschluss 28 
Total Volksabstimmungen nach Referenden 28 
  
192
	        

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