Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
herauszuhalten, bleibt seine Autonomie unangetastet. Er muss sich aller-
dings dabei überlegen, was passiert, wenn ein Teil einer aufgeteilten Vor-
lage nicht in Kraft tritt. Die Aufteilung wird also mit Vorteil so gesche-
hen, dass im Falle einer Teilablehnung der Rest dennoch in Kraft treten
kann. Allenfalls wird sich aber der Landtag bei ungünstiger Konstella-
tion von Zustimmung und Ablehnung erneut mit dem Sachverhalt be-
fassen müssen.
Spekulationen darüber, wie es sich verhält, wenn das Volk von sich
aus einzelne Teile einer Vorlage mittels Referendum ablehnt, erübrigen
sich, da ein Teilreferendum — wie weiter oben gezeigt — nicht zulässig ist.
Zu diesem Schluss gelangt auch Bussjáger (2017) ohne detaillierte Be-
gründung im Verfassungskommentar.^'
3.3.8.5 Praxis der Aufteilung von Vorlagen
Das Recht, Vorlagen aufzuteilen, hat der Landtag bis dato nicht in An-
spruch genommen. Würde er es tun, kónnten einzelne Teile eines Geset-
zes oder Beschlusses in Kraft treten (die Sanktion durch den Landesfürs-
ten vorausgesetzt), während andere, in der Volksabstimmung abgelehnte
Teile nicht in Kraft treten könnten.
Art. 78 Abs. 2 VRG 1973 (Art. 33 Abs. 2 VRG 1922)
[..]
2) Sofern die Abstimmung über eine Vorlage nach einzelnen Teilen stattgefunden
hat, wird für den Fall einer nur teilweisen Annahme der angenommene Teil als
Gesetz (Verfassung), sofern es sich nicht lediglich um einen nicht in Gesetzesform
ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskasse (Art. 70 der Verfassung) betref-
fenden Finanzbeschluss handelt, nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürs-
ten zu publizieren, und es ist gleichzeitig von der Regierung dem Landtage Bericht
zu erstatten.
[..]
Wer sich gegen einzelne Bestimmungen eines Gesetzesbeschlusses des
Landtages wehren will, muss also entweder gegen den Beschluss des
314 Bussjáger 2017, Rz. 35. Dem Landtag steht jedoch gemáss Bussjáger das Recht zu,
eine Vorlage aufzuteilen (ebd., Rz. 36-38).
190