Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
Sitzung behandeln und dies binnen zwei Monaten (Art. 36f. VRG 1922) 
bzw. ungesäumt (Art. 81f. VRG 1973) erledigen. Er kann dem Begehren 
zustimmen, sodass die Anregung durch Erlass, Aufhebung oder Abän- 
derung eines Gesetzes oder der Verfassung unter Vorbehalt des Referen- 
dums und der Zustimmung des Landesfürsten erledigt ist, ausser der 
Landtag beschliesst die Durchführung einer Volksabstimmung über sei- 
nen eigenen Zustimmungsbeschluss. Formal betrachtet handelt es sich 
dann nicht mehr um eine Volksabstimmung über das Initiativbegehren, 
sondern über den Landtagsbeschluss. Es ist bisher einzig 2008 bei der 
Initiative zur Lockerung des Nichtraucherschutzes in der Gastronomie 
der Fall eingetreten, dass der Landtag einer Initiative zugestimmt hat, 
ohne anschliessend eine Volksabstimmung darüber anzuordnen. Kor- 
rekterweise wurde der Landtagsbeschluss zum Referendum ausgeschrie- 
ben, das Referendum wurde ergriffen und es kam im März 2009 zu einer 
Volksabstimmung über den Landtagsbeschluss, der naturgemäss iden- 
tisch mit der Initiativvorlage war (Fall geschildert in Kapitel 3.4.3 und 
Kapitel 4.12.1.6). 
Stimmt der Landtag einem Initiativbegehren nicht zu, so muss die 
Regierung zwingend mit der Anordnung einer Volksabstimmung beauf- 
tragt werden. Dem Landtag steht das Recht zu, eigene Anträge auf Ver- 
werfung des Vorschlags oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu 
stellen (also einen Gegenvorschlag zu machen) und nötigenfalls in einer 
an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen (zum Gegenvorschlag 
ausführlicher in Kapitel 3.5). 
Martin Batliner hält zu Recht fest, dass der Landtag über eine Ini- 
tiativvorlage einen Beschluss fassen muss, welcher Zustimmung oder 
Ablehnung bedeutet. Insofern ist Batliner zuzustimmen, dass das Ver- 
fahren bei der Initiative zur Abänderung des Schulgesetzes (Beibehal- 
tung der Sechs-Tage-Woche an den Schulen) nicht gesetzeskonform war, 
da der Landtag ohne Beschluss über die Vorlage direkt eine Volksabstim- 
mung anordnete.?86 
Im Falle einer Ablehnung muss also eine Volksabstimmung durch- 
geführt werden, im Falle einer Zustimmung mutiert dagegen die Initia- 
tive zum Landtagsbeschluss, womit die üblichen Verfahren gelten, näm- 
lich a) moglicher Landtagsbeschluss über die Anberaumung einer Volks- 
  
286  Batliner 1993, S. 154f. 
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