Formulierte Initiative
1933: Formulierte Gesetzesinitiative (Sammelbegehren) betreffend Unvereinbarkeit
von Regierungs- und hohen Landtagsámtern mit bestimmten privatwirtschaftlichen
Tätigkeiten.
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Am 15. Februar 1933 meldeten Engelbert Banzer, Triesen (Präsident des liechten-
steinischen Arbeiterverbandes), Wendelin Beck, Triesenberg, und Josef Frick, Bal-
zers, eine formulierte Initiative für ein «Gesetz betreffend Unvereinbarkeit. des
Amtes eines Regierungsorgans mit der gleichzeitigen Führung eines Advokatenbü-
ros etc.» an. Im Gesetzestext wurde prázisiert, dass dies die Mitglieder der Regie-
rung, den Präsidenten des Landtages und deren Stellvertreter betreffe und eine
Unvereinbarkeit «mit der gleichzeitigen Führung eines Advokatenbüros, und die
Annahme oder Innehabung von Verwaltungsratmandaten, Aufsichtsratmandaten,
Reprásentationen & dergleichen privater. Erwerbsgesellschaften» bestehe. Die
Regierung Hoop holte beim Feldkircher Juristen Franz Erne ein Gutachten, dauert
vom 26. Februar 1933, ein. Gestützt darauf lehnte die Regierung die Initiative am
4. März 1933 ab, da das Gesetz der Verfassung widerspreche. Die Initiative hátte als
Verfassungsinitiative angemeldet werden müssen. Die Initianten, vertreten durch
Engelbert Banzer, rekurrierten am 17. Márz 1933 bei der Verwaltungsbeschwerdein-
stanz gegen den Regierungsentscheid. Exakt ein Jahr spáter, am 17. Márz 1934, ent-
schied die VBI, dass die Gesetzesinitiative zulássig sei. Das Volksrechtegesetz ent-
halte bereits eine Reihe von Wahlausschliessungsgründen, die als nicht in Wider-
spruch mit der Verfassung stehend betrachtet würden. Gleiches kónne daher auch
für die angemeldete Gesetzesinitiative in Anspruch genommen werden. Dies wurde
dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1934 von der Regierung mitgeteilt. Gemáss einer
Stellungnahme von Engelbert Banzer (Liechtensteiner Nachrichten vom 5. Septem-
ber 1934; Liechtensteiner Volksblatt vom 6. September 1934) zog er schliesslich am
3. September 1934 die Initiative mit folgender Begründung zurück: «Zur Zurückzie-
hung der Initiative veranlasste mich jener Grund, dass mittlerweile der seinerzeitige
Regierungschef-Stellvertreter von seinem Amt zurückgetreten ist, wodurch die Ini-
tiative momentan gegenstandslos geworden ist, und ich somit dem Lande unnótige
Kosten und Aufregung ersparen móchte. Gegebenenfalls kann ja vom Volke jeder-
zeit dieses oder ein áhnliches Initiativbegehren wieder gestellt werden»?
LILA RF 132/57/1ff. Beim Regierungschef-Stellvertreter, gegen welchen sich die
Initiative insbesondere richtete, handelte es sich um Dr. Ludwig Marxer, FBP. Er
war von 1928 bis 1933 Regierungschef-Stellvertreter und wurde von Pfarrer Anton
Frommelt (FBP) abgelóst. Vonseiten des Liechtensteiner Heimatdienstes gab es
auch gegen das Amt von Frommelt Vorbehalte, wie in Nr. 23 der Zeitung Liechten-
steiner Heimatdienst vom 24. Márz 1934 zu lesen ist (unterzeichnet von Dr. Otto
Schaedler, Dr. Alois Vogt und C. Frhr. v. Vogelsang): «Angesichts dieser Sachlage
sehen wir uns veranlasst, das von uns für Rechtsanwälte geforderte Gesetz der
Unvereinbarkeit von Regierungstátigkeit und Ausübung des Berufs auch auf die
Geistlichkeit auszudehnen.» Scharfe Entgegnung hierzu im Liechtensteiner Volks-
blatt vom 12. April 1934. Zu Ludwig Marxer siehe Christoph Maria Merki, «Mar-
xer, Ludwig», in: HLFL, S. 253f; zu Anton Frommelt siehe Rita Vogt-Frommelt,
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