Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
lässigkeit feststellen und die Anmeldung des Begehrens verweigern, mit 
Beschwerdemöglichkeit an den VGH. Das Verfahren müsste also gar 
nicht bis zum Landtag gehen. 
3.1.4.2.4.1 Unzulässigkeit von Referendum und Initiative 
zu Verwaltungsangelegenheiten 
Der folgende Fall einer Konzessionserteilung stellt ein unzulässiges 
Begehren dar. Die Unzulässigkeit wurde allerdings sehr spät festgestellt, 
nachdem das Begehren bereits erfolgreich durchgeführt worden war. 
Korrekt wäre es gewesen, wenn die Regierung bereits die Anmeldung 
der Initiative abgelehnt hätte. In diesem Fall traf allerdings erst der 
Landtag den Ablehnungsentscheid. Da es damals noch kein institutiona- 
lisiertes Vorprüfverfahren gab, kam der Landtag überhaupt erst gegen 
Ende des Initiativverfahrens ins Spiel, wie sich in der Initiative von 1938 
zeigte (Fall auch in Kapitel 4.4.1 über Gemeindebegehren behandelt). 
1938: Initiative (Gemeindebegehren) betreffend Bewilligung einer Weinstube 
  
Am 5. Februar 1938 meldete Euphrasio Kaiser nach mehreren anderweitigen, 
gescheiterten Versuchen zur Erlangung einer Konzession für eine italienische Wein- 
stube ein Initiativbegehren als Gemeindebegehren an. Dieses wurde von drei 
Gemeindeversammlungsbeschlüssen aus Schellenberg, Gamprin und Ruggell getra- 
gen (alle am 20. Februar 1938). Die Regierung stellte am 24. Februar fest, dass die 
Initiative zustande gekommen sei und diese vom Landtag in der nächsten Sitzung 
behandelt werden müsse. Nach einem Gutachten von Rechtsanwalt Ludwig Marxer 
entschied der Landtag, das Gesuch der Konsequenzen wegen abzulehnen bzw. ihm 
die Zulässigkeit abzusprechen. Diese Konzession sei keine Angelegenheit der Legis- 
lative, sondern eine reine Verwaltungssache.2% 
Ein ähnlicher Fall einer Gesetzesinitiative, die aufgrund behórdlicher 
Massnahmen an Brisanz verlor und nicht weiterverfolgt wurde, trug sich 
1941 zu. 
1941: Formulierte Gesetzesinitiative (Sammelbegehren) betreffend Auflösung des 
Obergerichtes 
  
Klemens Gassner, Rechtsagent in Vaduz und Triesen, meldete am 5. Februar 1941 
eine Initiative zu einem «Gesetz betr. Auflôsung des Obergerichtes» ein. Der Ent- 
246 LILA RF 133/261; RF 175/357; RF 183/40; RF 184/80; RF 189/40; LTP 1938/010. 
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