Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
lässigkeit feststellen und die Anmeldung des Begehrens verweigern, mit
Beschwerdemöglichkeit an den VGH. Das Verfahren müsste also gar
nicht bis zum Landtag gehen.
3.1.4.2.4.1 Unzulässigkeit von Referendum und Initiative
zu Verwaltungsangelegenheiten
Der folgende Fall einer Konzessionserteilung stellt ein unzulässiges
Begehren dar. Die Unzulässigkeit wurde allerdings sehr spät festgestellt,
nachdem das Begehren bereits erfolgreich durchgeführt worden war.
Korrekt wäre es gewesen, wenn die Regierung bereits die Anmeldung
der Initiative abgelehnt hätte. In diesem Fall traf allerdings erst der
Landtag den Ablehnungsentscheid. Da es damals noch kein institutiona-
lisiertes Vorprüfverfahren gab, kam der Landtag überhaupt erst gegen
Ende des Initiativverfahrens ins Spiel, wie sich in der Initiative von 1938
zeigte (Fall auch in Kapitel 4.4.1 über Gemeindebegehren behandelt).
1938: Initiative (Gemeindebegehren) betreffend Bewilligung einer Weinstube
Am 5. Februar 1938 meldete Euphrasio Kaiser nach mehreren anderweitigen,
gescheiterten Versuchen zur Erlangung einer Konzession für eine italienische Wein-
stube ein Initiativbegehren als Gemeindebegehren an. Dieses wurde von drei
Gemeindeversammlungsbeschlüssen aus Schellenberg, Gamprin und Ruggell getra-
gen (alle am 20. Februar 1938). Die Regierung stellte am 24. Februar fest, dass die
Initiative zustande gekommen sei und diese vom Landtag in der nächsten Sitzung
behandelt werden müsse. Nach einem Gutachten von Rechtsanwalt Ludwig Marxer
entschied der Landtag, das Gesuch der Konsequenzen wegen abzulehnen bzw. ihm
die Zulässigkeit abzusprechen. Diese Konzession sei keine Angelegenheit der Legis-
lative, sondern eine reine Verwaltungssache.2%
Ein ähnlicher Fall einer Gesetzesinitiative, die aufgrund behórdlicher
Massnahmen an Brisanz verlor und nicht weiterverfolgt wurde, trug sich
1941 zu.
1941: Formulierte Gesetzesinitiative (Sammelbegehren) betreffend Auflösung des
Obergerichtes
Klemens Gassner, Rechtsagent in Vaduz und Triesen, meldete am 5. Februar 1941
eine Initiative zu einem «Gesetz betr. Auflôsung des Obergerichtes» ein. Der Ent-
246 LILA RF 133/261; RF 175/357; RF 183/40; RF 184/80; RF 189/40; LTP 1938/010.
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