Formulierte Initiative
kónnte anschliessend im Rahmen des Vorprüfverfahrens dem Landtag
berichten und dabei auch kommentieren, ob der allfällige Bedeckungs-
vorschlag als ausreichend erachtet wird. Es würde sodann dem Landtag
obliegen, Nichtigkeit zu beschliessen, falls der Bedeckungsvorschlag als
nicht genügend erachtet wird. Eine Beschwerde an den StGH im Ableh-
nungsfall müsste gewährleistet sein.
Während die finanzielle Schwelle, ab welcher ein Bedeckungsvor-
schlag notwendig ist, im VRG klar ausgewiesen ist, gibt es keine gesetz-
lichen Vorgaben zur Qualität eines Bedeckungsvorschlags. In der Ver-
gangenheit wurde entweder Bezug auf eine konkrete Steuer genommen
(Entnahme aus der Warenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer, Mehrwert-
steuer) oder es wurde auf den Einnahmenüberschuss oder das ordentli-
che Budget hingewiesen. Es stellt sich die Frage, ob ein Hinweis auf das
ordentliche Budget als ausreichend angesehen werden kann. Hier fin-
gierte Mustersätze von zweifelhafter Güte wären beispielsweise: «Die
Mehrausgaben (oder die entfallenden Einnahmen) sind in das ordentli-
che Budget aufzunehmen», oder alternativ: «[...] sind den staatlichen
Reserven zu entnehmen», oder: «[...] sind durch Einsparungen an an-
deren Stellen des staatlichen Haushalts auszugleichen.» Der Landtag
müsste entscheiden, ob ein derart formulierter Bedeckungsvorschlag
genügend ist. Dies ist eine heikle Angelegenheit, da es ein Abwehrinstru-
ment gegen Volksinitiativen sein könnte. Die bisherige Judikatur zeigt
nicht, wo die Qualitätsgrenzen für einen Bedeckungsvorschlag liegen.
Auch Wille hält fest: «Den verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorga-
ben ist jedenfalls nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen
ein Bedeckungsvorschlag mangelhaft 1st.»25 Im Sinne der Volksrechte
müsste die Grenze wohl eher weit als eng gezogen werden.
3.1.4.2.4 Weitere Voraussetzungen
Es sind noch weitere Fälle formaler Prüfung vorstellbar, die mit
einer Nichtzulassung (Nichtigkeit einer Initiative) enden können. Dies
sind zum Beispiel Begehren auf Abänderung oder Erlass von Verord-
nungen, Begehren betreffend Personalentscheiden und anderes (mit
Ausnahme der Nomination von Richterkandidaten in spezifischen Kon-
stellationen). In solchen Fällen müsste bereits die Regierung die Unzu-
245 Wille 2015, S. 420.
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