Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
kónnte anschliessend im Rahmen des Vorprüfverfahrens dem Landtag 
berichten und dabei auch kommentieren, ob der allfällige Bedeckungs- 
vorschlag als ausreichend erachtet wird. Es würde sodann dem Landtag 
obliegen, Nichtigkeit zu beschliessen, falls der Bedeckungsvorschlag als 
nicht genügend erachtet wird. Eine Beschwerde an den StGH im Ableh- 
nungsfall müsste gewährleistet sein. 
Während die finanzielle Schwelle, ab welcher ein Bedeckungsvor- 
schlag notwendig ist, im VRG klar ausgewiesen ist, gibt es keine gesetz- 
lichen Vorgaben zur Qualität eines Bedeckungsvorschlags. In der Ver- 
gangenheit wurde entweder Bezug auf eine konkrete Steuer genommen 
(Entnahme aus der Warenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer, Mehrwert- 
steuer) oder es wurde auf den Einnahmenüberschuss oder das ordentli- 
che Budget hingewiesen. Es stellt sich die Frage, ob ein Hinweis auf das 
ordentliche Budget als ausreichend angesehen werden kann. Hier fin- 
gierte Mustersätze von zweifelhafter Güte wären beispielsweise: «Die 
Mehrausgaben (oder die entfallenden Einnahmen) sind in das ordentli- 
che Budget aufzunehmen», oder alternativ: «[...] sind den staatlichen 
Reserven zu entnehmen», oder: «[...] sind durch Einsparungen an an- 
deren Stellen des staatlichen Haushalts auszugleichen.» Der Landtag 
müsste entscheiden, ob ein derart formulierter Bedeckungsvorschlag 
genügend ist. Dies ist eine heikle Angelegenheit, da es ein Abwehrinstru- 
ment gegen Volksinitiativen sein könnte. Die bisherige Judikatur zeigt 
nicht, wo die Qualitätsgrenzen für einen Bedeckungsvorschlag liegen. 
Auch Wille hält fest: «Den verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorga- 
ben ist jedenfalls nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen 
ein Bedeckungsvorschlag mangelhaft 1st.»25 Im Sinne der Volksrechte 
müsste die Grenze wohl eher weit als eng gezogen werden. 
3.1.4.2.4 Weitere Voraussetzungen 
Es sind noch weitere Fälle formaler Prüfung vorstellbar, die mit 
einer Nichtzulassung (Nichtigkeit einer Initiative) enden können. Dies 
sind zum Beispiel Begehren auf Abänderung oder Erlass von Verord- 
nungen, Begehren betreffend Personalentscheiden und anderes (mit 
Ausnahme der Nomination von Richterkandidaten in spezifischen Kon- 
stellationen). In solchen Fällen müsste bereits die Regierung die Unzu- 
  
245 Wille 2015, S. 420. 
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