Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
Volksabstimmung nur über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss 
gestellt werden, und ebenso darf in derselben Eingabe nur ein die Gesetzgebung 
(Verfassung) betreffendes Initiativbegehren gestellt werden. Das Anbringen eines Re- 
ferendums- und Initiativbegehrens in der gleichen Eingabe ist ebenfalls unzulässig. 
6) Eingaben, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter Bezeich- 
nung des Mangels von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten 
zu Handen aller Begehrenden zurückgewiesen und sind ungültig, wenn der Mangel 
innert nützlicher Frist (Art. 70) nicht behoben wird. 
[..] 
Die formale Einheitlichkeit gilt in Liechtenstein nicht ausdrücklich für 
Behórdenvorlagen und für Gemeindebegehren — im Gegensatz zu 
Volksinitiativen. Art. 69 VRG gilt expressis verbis nur für Sammelbe- 
gehren, ist er doch mit der Überschrift «Sammelbegehren» versehen. In 
Art. 68 VRG mit der Überschrift «Gemeindebegehren» besteht keine 
entsprechende Regelung. Dies ist allerdings wohl eher ein Versehen als 
wirkliche Absicht. Dennoch, der Landtag - und wohl auch ein Gemein- 
debegehren — kónnte demzufolge beispielsweise Vorlagen zu verschiede- 
nen Gesetzen in einer einzigen Vorlage zur Abstimmung bringen! 
Dies war 1986 der Fall. Es ging um die erleichterte Einbürgerung von 
auslándischen Kindern liechtensteinischer Mütter (Gesetz über den 
Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts) und die Wiederaufnahme 
von ehemaligen eingebürgerten Liechtensteinerinnen in ihr früheres 
Landes- und Gemeindebürgerrecht (Abänderung des Gemeindegeset- 
zes). Die Volksabstimmung erfolgte aufgrund eines Landtagsbegehrens, 
da der Landtag nach seiner einhelligen Zustimmung zu den beiden 
Gesetzesänderungen am 14. Oktober 1986 mit Mehrheitsentscheid die 
Anordnung einer Volksabstimmung beschlossen hatte. Eine Volksinitia- 
tive gleichen Inhalts hätte wegen des Erfordernisses der Einheit der 
Form wohl abgelehnt werden müssen. 
  
214 Die Überschriften zu Art. 68 VRG (Gemeindebegehren) und Art. 69 VRG (Sam- 
melbegehren) weisen auf eine Abgrenzung dieser beiden Verfahren hin. Beim 
Gemeindebegehren wird die Vermengung von Verfassungs-, Gesetzes- und Finanz- 
beschluss nicht explizit untersagt. Es taucht nur die weit schwächere Formulierung 
auf, wonach «eine genaue Formulierung des Referendums- bzw. Initiativbegehrens» 
verlangt wird (Art. 68 Abs. 3 lit. a). Allerdings ist es wenig einleuchtend, weshalb 
diesbezüglich ein Unterschied zwischen einem Sammelbegehren und einem Ge- 
meindebegehren bestehen soll. 
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